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Diejenigen Mahnzettel, deren Annahme verweigert wird, oder deren Be-
haͤndigung wegen Abwesenheit der vorgedachten Personen nicht bewirkt werden
kann, hat der Exekutor an die Haus= oder Stubenthür des Schuldners anzu-
heften. Dic achttägige Frist wird in diesem Falle von dem Tage gerechnet, an
welchem der Erxekutor die Mahnzettel angeheftet hat.
g. 10.
Nach Ablauf der achttaͤgigen Frist sind, wegen der alsdann noch ver- Etekution;
bliebenen Rücksiände an Abgaben und Mahngeböhren, die gesetzlichen Zwangs= velchiedene
mittel anzuwenden. Oiese sind: Zwangsmit=
a) die Pfändung, tel.
) die Beschlagnahme der Früchte auf dem Halme,
P) die Beschlagnahme der aussiehenden Forderungen,
! die Subhasiation.
Die Subhaftation der Grundslücke des Schuldners darf nur in dem
Falee, wenn auf andere Weise keine JZahlung zu erlangen ist, veranlaßt
werden.
Die Anwendung der übrigen Zwangsmittel ist gleichzeitig zulassig, in
der Regel muß jedoch zunächst die Pfändung und nöthigenfalls die Beschlag-
nahme der Früchte auf dem Halme vorgenommen werden.
K. 11.
Die Pfändung darf nur auf den Grund eines von dem Kassenbeamten Pfändung.
ausgefertigten Pfändungsbefehls vorgenommen werden. Kraft desselben ist
der Exekutor befugt, die im Besitze des Schuldners befindlichen pfandbaren
beweglichen Sachen, imgleichen die Früchte auf den von dem Schuldner be-
nutzten Grundslücken in Beschlag zu nehmen.
g. 12.
Von der Pfändung sind ausgeschlossen: «
a) Die fuͤr den Schuldner, seine Ehefrau und seine bei ihm lebenden Kinder
und Aeltern nach ihrem Stande unentbehrlichen Betten, Kleidungsslücke
und Leibwäsche, sowie das zur Wirthschaft unentbehrliche Haus= und
Küchengeräthe;
b) eine Milchkuh oder in deren Ermangelung zwei Zicgen, nebst dem zum
Unterhalt und zur Streu der freizulassenden Thiere erforderlichen Futter
und Stroh für einen Monat;
Jc) der einmonatliche Bedarf an Brot, Getraide, Mehl und anderen noth-
wendigen Lebensbedürfnissen für den Schuldner und seine Familie;
40 ein zum Heizen und Kochen beslimmter eiserner Ofen;
6)0 bei Künstlern und Handwerkern und Tagelöhnern die zur Forsetzung
ihrer Kunst, ihres Gewerbes und ihrer Handarbeiten erforderlichen Werk-
zeuge und anderen Gegenstände mit der in dem Gewerbesteuergesetz vom
30. Mai 1820. F. 35. vorgeschriebenen Maaßgabe;
() die Bücher, welche sich auf das Gewerbe des Gepfändeten beziehen,
sowie die Maschinen und Instrumente, welche zum Unterricht oder zur
(Nr. 2269.) Jahrgang 1845. 63 Aus-