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geblichen Eigenthuͤmer mit ihrem Anspruch an die Behoͤrde, von welcher der
Pfaͤndungsbefehl ausgegangen ist, verwiesen werden.
g. 15.
Sachen, welche auf das Andringen anderer Glaͤubiger bereits gepfaͤndet
worden, sind nur in Ermangelung anderer tauglicher Pfandstücke durch An-
legung eines Superarrestes mit Beschlag zu belegen. Oies geschieht in der
Art, daß der Exekutor den etwa angelegten Siegeln sein Amtssiegel beifügt
und dem Schuldner oder dem etwa bestellten Verwahrer eröffner, daß die
Pfandstücke für die Behörde, von der er seinen Auftrag erhalten, gleichfalls in
Beschlag genommen seien.
Der Behörde, auf deren Verfügung die frühere Pfändung stattge-
funden, ist die Anlegung des Superarrestes anzuzeigen; dieselbe ist gehalten,
den Verkauf der Pfandstücke möglichst zu beschleunigen, auch der Behörde, die
den Superarrest hat anlegen lassen, den Verkaufstermin bekannt zu machen
und darauf zu sehen, daß beide Forderungen, nämlich diejenige,
wegen welcher zuerst die Exekution vollstreckt,
und diejenige,
wegen welcher später der Superarrest angelege ist,
aus dem geloͤseten Kaufgelde nach der gesetzlichen Ordnung befriedigt werden.
Findet der Verkauf nicht Statt, so dürfen die Pfandstücke nur mit Ge-
nehmigung der Behörde, in deren Auftrag der Superarrest angelegt worden
ist, freigegeben werden.
*m
Bei der Pfändung ist die Zuziehung des Ortsvorstandes, eines oder
mehrerer Gemeine= oder Pelizcibeamten, oder zweier unbescholtener Männer
nur dann erforderlich:
a) wenn der Schuldner zu der Zeit, da die Pfändung vorgenommen werden
soll, sich entfernt hat,
b) wenn den Anordnungen des Exekutors wegen Oeffnung der Wohnungs-
Mäume 4c., keine Folge gegeben, oder ihm thätlicher Widerstand ge-
eistet wird.
In Gegenwart der obgedachten Personen kann die Pfändung nöthigenfalls
mit Gewalt vorgenommen werden. Isi der Widerstand auch auf diesem Wege
nicht zu beseitigen, so muß der Exekutor davon der Behörde, in deren Auf-
trage er handelt, Anzeige machen, diese aber das Erforderliche wegen der
dem autor zu gewährenden Hülfe nach den hierüber bestehenden Gesegen
veranlassen.
K. 17.
Abgepfändete baare Gelder und auf jeden Inhaber lautende Papiere
müssen, wenn die Kasse sich nicht am Orte selbst befindet, von dem Erekutor
in Gegenwart des Schuldners, oder der bei der Pfändung zugezogenen Per-
sonen verpackt und unter der Adresse des Kassenbeamten zur Post befördert
(N. 2589.) 63* oder