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in diesem Fall auf Konventionalstrafe, und können an die Stelle der auf diese
Art ausscheldenden Aktionaire, von der Oirektion neue Aktienzeichner zugelassen
werden.
g. 5.
Ueber die Theilzahlungen werden, auf den Namen des Aktionairs lau-
tende, Interimsquittungen ertheilt, und diese, nach Einzahlung des vollen
Betrages, gegen die Aktiendokumente ausgewechselt.
g. 6.
Die Uebertragung von Aktien erfolgt auf gemeinschaftlichen schriftlichen
Antrag bei der Direktion Seitens des Zedenten und des Zessionars, welche
darauf die Umschreibung in dem Aktienbuche der Gesellschaft bewirkt. Außer-
dem ist die Zession auf der Kehrseite der Aktiendokumente unter eigenhändiger
Unterschrift des Zedenten zu vermerken.
K. 7.
Sitz der Gesellschaft und der Direktion ist Ruhrort.
S. 8.
Am ersten Dienstag im Monat Mai jeden Jahres soll in Ruhrort eine
Generalversammlung derjenigen Aktionaire stattsinden, welche als solche min-
destens vier Wochen vor derselben in dem Aktienbuche der Gesellschaft ver-
zeichnet sind.
S. 9.
Außergewöhnliche Generalversammlungen können stattfinden:
a) auf den Antrag von zwei Drittheilen der Direktion, und
h) auf den Antrag von fünf und zwanzig Aktionairen, die mindestens zu-
sammen fünfhundert Aktien besitzen.
Der Zweck solcher Generalversammlungen, welche durch, wenigstens vier-
zehn Tage vor denselben zu erlassende Einladungsschreiben zu berufen sind,
muß in diesen Schreiben speziell ausgedrückt werden.
S. 10.
Die Beschlüsse der Generalversammlung, welche für alle Mktionaire ver-
bindlich sind, werden durch absolute Stimmenmehrheit gefaßt. Bei den Abstim-
mungen gewährt der Besitz von fünf Abtien eine Stimme.
Kein Aktionair kann, sei es auf Grund eigenen Aktienbesitzes oder auf
Grund von Vollmachten, überhaupt mehr als zwanzig Stimmen in einer Per-
son geltend machen. Nur der Verwaltung der Ruhrschiffahrts-Kasse zu
Mülheim a. d. Ruhr steht für je fünf von ihr besessene Aktien eine Stimme
ohne Beschränkung auf ein Maximum der Stimmen zu. 6
(Nr. 2606.) 727 F. 11.