Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Sollte bei den vorstehenden ad 1 — 10. der übereinstimmenden Ansicht 
und den Beschlüssen des Direktoriums und Verwaltungsrathes anheim- 
egebenen Gegenständen eine Uebereinstimmung durch schriftliche Behand- 
ung nicht erfolgen, so steht rücksichtlich derer, welche unbedingt eine de- 
finikive Entscheidung erheischen, also ad 1., 3., 0., 7., S., 9., und bedingt 
durch die Umstände ad 2. und 5., dem Direktorium zu, sich mit dem 
Verwaltungsrarhe in eine gemeinsame Konferenz zu vereinigen und über 
den streitigen Gegenstand eine definitive Entscheidung nach Stimmen= 
mehrheit der anwesenden Mitglieder beider Kollegien herbeizuführen. 
Bei solchem Beschlusse muß jedoch von beiden Seiten wenigstens 
deren beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern der Berathung beiwohnen. 
In diesen Konferenzen führt der Vorktgende des Verwaltungsrathes 
den Vorsitz und entscheidet deshalb in denselben bei Gleichheit der 
Stimmen die seinige. 
Das Direktorium kann auch bei Gegenständen, worüber ihm allein 
die Beschließung zusteht, wenn es bei deren besonderer Wichtigkeit und 
mancherlei obwaltenden Bedenken demselben wünschenswerth erscheint, 
eine solche gemeinsame Berathung und Beschließung beantragen, welche 
der Verwaltungsrath jedoch ablehnen kann. 
e) Dem Verwaltungsrathe gebührt die Begutachtung der zur Entscheidung 
der Generalversammlung gehörenden Gegenstände (F. 59.), und schließ- 
lich die schon voraufgehend &#. 35. 36. J7. 39. berührte Wahl und De- 
putirung der Mitglieder für das Direkkorium. 
D. Generalversammlungen. 
K. 54. 
Am ersten Dienstag jeden Maimonats findet eine ordentliche General-= 
Versammlung der Gesellschaft, eine außerordentliche, wenn es das Oirektorium 
oder der Verwaltungsrath für nöthig hält, in Stettin Statt. 
Die ordentlichen Generalversammlungen sind befugt über all und jeden 
Gegenstand, welcher das Interesse der Gesellschaft und ihrer Mitglieder be- 
trifft, gültig beschließen, ohne daß es der zuvorigen Mittheilung der zu ver- 
handelnden Gegensiände bedarf, es sei denn, daß eine Abänderung des Scta- 
tuts oder die Auflösung der Gesellschaft in Antrag gebracht und zur Beschlie- 
ßung gestellt werden soll. 
In außerordentlichen Versammlungen hingegen kann nur über die Ge- 
genstände beschlossen werden, welche in der Einladung zu denselben angedeutet 
worden sind. 
g. 35. 
Die Einladung zu den Generalversammlungen erfolgt durch den Ver- 
waltungsrath, dessen Vorsitzender oder sein Stellvertreter dieselbe leitet. 
S. 56. 
Die zu diesen Versammlungen Erscheinenden müssen sich innerhalb eini- 
ger Tage vor denselben (an welchem und wo? wird mit der Einladung be- 
annt
	        
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