Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Eine Verlängerung und Weiterführung der Bahn, sowie die Anlage 
von Zweigbahnen kann jedoch nur in der Art beschlossen werden, wie F. 42. 
bestimmt. 
K. 3. 
Die Gesellschaft kann ferner für ihre Rechmug, jedoch nicht als aus- 
schliegliches Privilegium, die erforderlichen Einrichtungen zum Transport von 
t Frachrgütern zwischen ihren Stationsplätzen und nahe gelegenen 
en herstellen. 
Domizil und Gerichtsstand. 
9. 4. 
Die Stadt Muͤnster ist das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer 
Merwallung, und hat sie bei dem domigen Land= und Stadtgerichte ihren Ge- 
richtsstand. 
Art der Benutzung. 
g. 5. 
Die Gesellschaft ist befugt, den Transport von Personen, Thieren und 
Frachtguͤtern auf der Bahn fuͤr eigene Rechnung zu betreiben, aber auch ver- 
pflichtet, andern Unternehmern diese Transporte gegen Entrichtung eines Bahn- 
geldes & estatten. 
ollte in Folge weiterer Vervollkommnungen der Transportmittel die An- 
wendung von Eisenschienen und Dampfwagen eine wesentliche Aenderung er- 
leiden, so kann die Gesellschaft innerhalb der Bahnlinie auch von dem ver- 
aͤnderten oder neuen Befoͤrderungsmittel in seinem ganzen Umfange mit Ge- 
nehmigung des Staats Gebrauch machen. 
II. Bildung und Verwendung des Grundkapitals. 
Fondé. 
g. 6. 
Das zum Bau der F. 1. bezeichneten Bahn nebst Zubehör, zur Anschaf- 
fung des Betriebsmaterials und Inventari# zur Verzinsung der Enahlungen 
und Bestreitung der Generalkosten bis zur definitiven Feststellung erforderliche 
Kapital wird vorlaufig auf 
1,300,000 Thaler 
feslgesett, und durch Aktien zu 100 Thalern aufgebracht. Die definitive Fest- 
stellung des benöthigten Kapitals erfolgt durch die Gesellschaftsvorstände, näm- 
lich die Direktion und den Verwaltungsrath mit Ablauf des ersten vollen Be- 
triebsjahres. Sollte dasselbe sich nicht auf den angenommenen Betrag von 
1,300,000 Thaler belaufen, so wird der Ueberschuß, nach Bestimmung des 
Verwaltungsraths entweder zu einem Reservefonds, oder zum Ankauf von 
Stammaktien der Gesellschaft für Rechnung derselben verwendet. Sollt 
ollte
	        
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