Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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der Bestaͤtigung des Beschlusses an gerechnet, aufgebracht werden, und duͤrfen 
solche zehn Prozent derjenigen Summe, welche der Kreis innerhalb dieses Zeit- 
raums an direkten Steuern — einschließlich der Mahl= und Schlachtsteuer — 
zu entrichten hat, nicht übersteigen. 
K. 6. 
Ausnahmen von den vorstehenden Beslimmungen wollen Wir in einzelnen 
Fäallen, wenn auf besonderen Verhältnissen beruhende erhebliche Gründe dafür 
sprechen, dahin gestatten, daß dann 
a) auch über solche Einrichtungen und Anlagen Beschluß gefaßt werden 
darf, bei denen nur ein Thel des Kreises, oder ein einzelner Stand 
interessirt ist, imgleichen 
b) Disposttionen über das Kapital der Kreis-Kommunalfonds, so wie 
) Bewilligungen, welche über die Dauer von zwei Kalenderjahren hinaus- 
ehen, und endlich auch 
4 Vewilligungen, bei welchen die von den Kreiseingesessenen aufzubringen- 
den Beiträge und Leistungen zehn Prozent des Hauptbetrages sämmt- 
licher, im 9 5. erwähnten Steuern übersteigen. 
Statt finden können, jedoch mit der Maaßgabe, daß dazu jederzeit Unsere aus- 
drückliche Genehmigung erforderlich sein 22 wobei Wir in dem sub a. vorge- 
sehenen Falle entscheiden werden, ob die Kosten der Ausführung des Beschlusses 
vom ganzen Kreise, oder dem betreffenden Theile oder Stande allein aufzu- 
bringen sind. 
F. 7. 
Bei jeder in Gemaßheit der Bestimmungen dieser Verordnung an die 
Kreisstände zu bringenden Proposstion soll ein ausführlicher Vorschlag zu dem 
Beschlusse, welcher 
a) über den Zweck desselben, 
b) die Art der Ausführung, 
c) die Summe der zu verwendenden Kosten und 
(0 die Aufbringungsweise, 
das Nöthige enthält, ausgearbeitet und sowohl allen nach den Bestimmungen 
sub A. und B. F. 4. der Kreisordnung und §9. 1. und 2. der Verordnung 
vom 26. März 1839. zur Führung einer Virilstimme berechtigten Mitglie- 
dern des Kreiskages, als den Bürgermeisterei-Versammlungen sämmtlicher, nach 
den Vorschriften sub C. und D. daselbst stimmberechtigten Kommunen vier 
Wochen vor dem zur Berathung und Beschlußnahme darüber anberaumten 
Termine in Abschrift zugefertigt werden. Die Bürgermeisterei-Versammlungen 
sind dabei aufzufordern, vor diesem Termine ihre Gutachten über den Vor- 
schlag schrifuch abzugeben, welche demnächst auf dem Kreistage den versam- 
melten Ständen vorzulegen sind. Ist eine auf dem Kreistage besonders ver- 
tretene Stadt mit ländlichen Kommunen zu Einer Bürgermeisterei vereinigt, so 
muß der Verschlag auch dem Gemeinderathe dieser Stadt mitgetheilt werden, 
um darüber sein besonderes Gutachten abzugeben. e
	        
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