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Zu den hier genannten Regierungsmitgliedern sind jedoch diejenigen,
welche nicht für die allgemeine Verwaltung überhaupt, sondern zunächst für ein
besonderes Fach bestimmt sind, wenngleich sie den Negienongskachs-Tel führen,
nicht mitzuzählen; namentlich sollen
a) zu Justitiarien für die obgedachten Behörden nur solche Männer bestellt
werden, welche die höchste Prufung vor der Ober-Examinationskommisston
für dle JIn aabeamtken bestanden ben:
b) die in den Regierungskollegien als deren Mitglieder fungirenden geist-
lichen und Schulräthe, Medizinalräthe und Bauräthe haben ihre Quali-
fikation auf anderem Wege zu bewähren;
auch wird
) rücksichtlich der Prüfung der Landrathsamts-Kandidaten auf das des-
halb ergangene Regulativ vom 13. Mai 1838. (Gesetzsammlung Seite
423.q) verwiesen.
*“
Id#r Resfort= Die Ober-Erxaminationskommission ist als Behörde dem Staatsminisle=
Verbaltniß. rium untergeordnet, dessen Mitglieder das Recht haben, den mündlichen Prü-
fungen der Kommission, so oft sie es angemessen finden, persönlich beizuwoh-
nen. Eine gleiche Befugniß sieht den Direktoren und Räthen der Ministerien
und den Präsidenten der Landeskollegien zu.
g. 21.
Zulassung zur Die Ober-Examinationskommission hat sich aus den Dienstakten des
schten ' Kandidaten zu vergewissern, ob den Vorschriften dieses Regulativs genügt wor-
den, und wenn dies nicht geschehen, die Nachholung des Fehlenden zu veran-
lassen, die Prüfung überhaupt oder wenigstens das mündliche Examen aber so
lange auszusetzen, bis dies ergänzt ist. Scheint es ihr zweifelhaft, ob der
Kandidat überhaupt zu der Prüfung zuzulassen sei, so hat sie ihre Zweifel,
unter Beifügung sämmtlicher betreffenden Verhandlungen, den Disziplinar-
seien mitzutheilen, welchen sodann die Bestimmung uͤber die Zulassung
usteht.
g. 22.
Ausnahms= Wollen Männer, welche die der Prüfung vor der Ober-Examinations=
keift Zults-, Kommisston nach den Bestimmungen dieses Regulativs vorangehende Laufbahn
Et “ entweder nicht gemacht, oder doch nicht vollendet, dagegen aber schon in an-
ua d dern Dienstverhältnissen, u. B. als Auditeurs, Militair-Intendanturbeamte,
eines Ober. Oekonomiekommissarien, Universitätslehrer u. dgl. m. fungirt haben, zu dieser
Fammisa- Prüfung zugelassen werden, so soll ihnen solches zwar nicht unbedingt abge-
« schnitten, aber doch nur unter den Bedingungen zulässig sein, welche die jedes-
maligen besondern Umstände norhwendig machen.
Die Feststellung dieser Bedingungen ist von den Disziplinarministern ge-
meinschaftlich in jedem einzelnen Falle zu berathen und darüber zu beschließen,
auch die Beschlußnahme jedesmal besonders, sowohl darauf, ob ein Kandidat
der bezeichneten Art und in welchen Geschäftszweigen derselbe bei den verschie-
denen Abtheilungen einer Regierung in dem Verhültniß eines Referenda
anno