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Eraminatoren am Tage vor der Prüfung eine hierzu geeignete Sache zuzu-
stellen; doch kann dazu auch eine seiner Mobeatbeites gewählt werden.
g. 29.
Zu einem und demselben Prüfungstermine sind in der Regel nicht mehr JZahl der zu
als drei Kandidaten zuzulassen. 4# z
g. 30. en.
Nach beendigter Prüfung hat jeder Examinator dem Vorsitzenden ein Zensur des
schriftliches Votum über den Ausfall des Eramens zuzuslellen und dabei ein J der
in Beziehung auf die eigene Prüfung ausführlich begründeres, im Uebrigen aber 8.
wenigstens im Allgemeinen motivirtes Urtheil über das Gesammtresultat der
mündlichen Prüfung und des Vortrags abzugeben.
Stimmen diese Vota im Wesentlichen überein und tritt ihnen auch der
Vorsitzende bei, so ist nach Maaßgabe derselben ein bestimmter Beschluß abzu-
fassen, in welchem das Resultat der Prüfung in einer der nachstehenden Arten:
a) Kandidat hat die Prüfung zu einer Regierungs-, Racths-, Ober-Kom-
missarien= 2c. Stelle bestanden, wobei das Prädikat „mit Auszeichnung“
den Umsiänden nach beigelegt werden kann;
b) er hat die Prüfung 2c. zur Zeit noch nicht genügend bestanden;
)er hat sich bei der Prüfung zu einem höheren Amte der Verwaltung
unfähig gezeigt;
mit voller Bestimmtheit ausgedruͤckt werden muß.
Stimmen die Vota nicht uͤberein, oder hat der Vorsitzende eine abwei-
chende Meimng, so muß der Abfassung des Beschlusses eine mündliche Be-
rathung und Abstimmung vorhergehen, wobei die Stimmenmehrheit entscheidet.
g. 31.
h Daß der Kandidat die Prüfung bestanden habe, ist nur dann anzu-
nehmen:
wenn derselbe neben einer soliden wissenschaftlichen Bildung überhaupt,
ein gewandtes, eindringendes Urtheil und gründliche, zusammenhängend
und in ihrer praktischen Bedeutsamkeit aufgefaßte theorelische Kenntnisse in
den Gegenständen seines künftigen Berufs an den Tag gelegt hat.
Rür „zur Zeit noch nicht genügend“ ist das Ergebniß der Prüfung zu er-
dren:
wenn der Kandidat zwar hinlängliche natürliche Anlagen und eine all-
gemein wisenschanliche Bildung, in seinen Kenntnissen aber noch wesent-
liche Mängel und Lücken, oder nicht genügende Gründlichkeit und Klar-
heik der Auffassung gezeigt hat.
Für „unfähig“ aber ist derjenige Kandidat zu erklären,
welcher, wenn auch erlernte Kenntnisse, doch dabei einen solchen Mangel
an natürlichen Anlagen und an allgemeiner Bildung offenbart, daß nicht
3 hoffen ist, es koͤnne ihm bei fortgesetztem Bestreben gelingen, eine hin-
längliche Befähigung zu höheren Verwaltungsämiern annoch zu er-
angen.
(Nr. 2709.) 9. 32.