Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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hoͤrigen Dampfschiffe, nebst Maschinen und sonstigem Zubehoͤr, besonders 
dann, wenn sie zur Personenbefoͤrderung dienen sollen, in den gehoͤrigen 
Zustand gesetzt und stets darin erhalten, ingleichen daß nur solche Schiffs- 
fuͤhrer, Maschinisten und Schiffsleute zum Dienste auf den Dampfschiffen 
zugelassen werden, welche, ihren persoͤnlichen Eigenschaften nach, fuͤr die 
erforderliche Sicherheit die genuͤgende Gewaͤhr geben. 
Außerdem behaͤlt sich jede Regierung hinsichtlich aller, und beson- 
ders hinsichtlich der zum Personentransporte dienenden, ihr Stromgebiet 
befahrenden Dampfschiffe die geeignete Kontrole und die geeigneten poli- 
zeilichen Maaßregeln zur Erreichung der erforderlichen Sicherheit vor. — 
Dabei soll jedoch jede irgend vermeidliche Beschränkung und Belästigung 
umterbleiben und kein Dampfsschiff, welches einem anderen Uferstaate 
angehört, strenger oder ungünstiger als die eigenen Dampfschiffe gleicher 
Art behandelt werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen kreten am ein und sechzigsten Tage 
nach Niederlegung der Ratifikationen im Archio der Zentral-Rheinschiffahrts- 
Kommission in Wirksamkeit.“ 
vereiniget hat, so wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, den 
vorstehenden Zusatzartikel hierdurch genehmigen, auch Unsern Behörden und 
Unterthanen, so weit es diese angeht, befehlen, sich genau danach zu richten. — 
Zu mehrerer Beglaubigung haben Wir gegenwärtige, zur Niederlegung 
in das gemeinschaftliche Archiv der Rheinschiffahrts-Zentralkommission be- 
stimmte Genehmigungsurkunde eigenhändig unterschrieben und solche mit Unserm 
Königlichen Insiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben zu Poksdam, den 30. April 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Vorstehende Genehmigungsurkunde ist am 30. Mai c. in das zu Mainz 
befindliche Archiv der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt niedergelegt 
worden. 
(N. 2714—715.) J31½ (Nr. 2715.)
	        
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