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hoͤrigen Dampfschiffe, nebst Maschinen und sonstigem Zubehoͤr, besonders
dann, wenn sie zur Personenbefoͤrderung dienen sollen, in den gehoͤrigen
Zustand gesetzt und stets darin erhalten, ingleichen daß nur solche Schiffs-
fuͤhrer, Maschinisten und Schiffsleute zum Dienste auf den Dampfschiffen
zugelassen werden, welche, ihren persoͤnlichen Eigenschaften nach, fuͤr die
erforderliche Sicherheit die genuͤgende Gewaͤhr geben.
Außerdem behaͤlt sich jede Regierung hinsichtlich aller, und beson-
ders hinsichtlich der zum Personentransporte dienenden, ihr Stromgebiet
befahrenden Dampfschiffe die geeignete Kontrole und die geeigneten poli-
zeilichen Maaßregeln zur Erreichung der erforderlichen Sicherheit vor. —
Dabei soll jedoch jede irgend vermeidliche Beschränkung und Belästigung
umterbleiben und kein Dampfsschiff, welches einem anderen Uferstaate
angehört, strenger oder ungünstiger als die eigenen Dampfschiffe gleicher
Art behandelt werden.
Die vorstehenden Bestimmungen kreten am ein und sechzigsten Tage
nach Niederlegung der Ratifikationen im Archio der Zentral-Rheinschiffahrts-
Kommission in Wirksamkeit.“
vereiniget hat, so wollen Wir, auf den Uns darüber gehaltenen Vortrag, den
vorstehenden Zusatzartikel hierdurch genehmigen, auch Unsern Behörden und
Unterthanen, so weit es diese angeht, befehlen, sich genau danach zu richten. —
Zu mehrerer Beglaubigung haben Wir gegenwärtige, zur Niederlegung
in das gemeinschaftliche Archiv der Rheinschiffahrts-Zentralkommission be-
stimmte Genehmigungsurkunde eigenhändig unterschrieben und solche mit Unserm
Königlichen Insiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben zu Poksdam, den 30. April 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Vorstehende Genehmigungsurkunde ist am 30. Mai c. in das zu Mainz
befindliche Archiv der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt niedergelegt
worden.
(N. 2714—715.) J31½ (Nr. 2715.)