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Verordnung dem Schatzministerium zukommen, gegen die Verfuͤgun-
gen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung
zu Duͤsseldorf statt;
b) das in dem F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Landgerichte
zu Dusseldorf;
c) die in den G. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekannmachungen
sollen durch die unter Nr. 13. angeführten Blätter geschehen;
() an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine sol-
len acht, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zinszah-
lungstermins soll der zehnte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und
unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewaährleistung
von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prajudiziren.
Gegeben Charlottenburg, den 8. Juni 1846.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Flottwell.
Düsseldorfer Stadt-Obligation.
(Trockener Stadtstempel.)
Lilt. U. (Stadtsiegel)
über Hundert Thaler Kurant.
Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchsie Privilegium vom
........ hiezu ausdruͤcklich ermaͤchtigt, beurkunden und bekennen hiermit,
daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von Hundert Thalern Kurant,
deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeine Duͤsseldorf zu for-
dern hat.
Die auf vier Prozent jaͤhrlich festgesetzten Zinsen sind am Isten......
und 1 sen jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rückgabe
der ausgefertigten halbjährigen Zinskupons gezahlt.
Das Kapital wird durch Ankauf oder Verloosung berichtigt werden,
weshalb eine Kündigung Seitens des Gläubigers nicht zulässig ist.
(N. 2715.) Die