Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Verordnung dem Schatzministerium zukommen, gegen die Verfuͤgun- 
gen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Regierung 
zu Duͤsseldorf statt; 
b) das in dem F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Landgerichte 
zu Dusseldorf; 
c) die in den G. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekannmachungen 
sollen durch die unter Nr. 13. angeführten Blätter geschehen; 
() an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine sol- 
len acht, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zinszah- 
lungstermins soll der zehnte treten. 
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewaährleistung 
von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten Dritter zu prajudiziren. 
Gegeben Charlottenburg, den 8. Juni 1846. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Flottwell. 
  
Düsseldorfer Stadt-Obligation. 
(Trockener Stadtstempel.) 
Lilt. U. (Stadtsiegel) 
über Hundert Thaler Kurant. 
Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchsie Privilegium vom 
........ hiezu ausdruͤcklich ermaͤchtigt, beurkunden und bekennen hiermit, 
daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von Hundert Thalern Kurant, 
deren Empfang sie bescheinigen, an die Stadtgemeine Duͤsseldorf zu for- 
dern hat. 
Die auf vier Prozent jaͤhrlich festgesetzten Zinsen sind am Isten...... 
und 1 sen jeden Jahres fällig, werden aber nur gegen Rückgabe 
der ausgefertigten halbjährigen Zinskupons gezahlt. 
Das Kapital wird durch Ankauf oder Verloosung berichtigt werden, 
weshalb eine Kündigung Seitens des Gläubigers nicht zulässig ist. 
(N. 2715.) Die
	        
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