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(Nr. 2717.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28. Mai 1846., betreffend die Deklaration der
K. 10. und 68. der Verordnung über die Anwendung der Kriegsartikel
vom 27. Juni 1844. und des F. 5. Thl. I. des Strafgesetzbuches für
das Heer.
A- Ihren Bericht vom 9. d. M. erkläre Ich hierdurch zur Beseitigung
entstandener Zweifel, daß die Bestimmung im F. 1. des Erlasses vom 11. Tors.
1839., nach welcher gegen Militairpersonen des beurlaubten Standes Freiheits-
strafen, deren Dauer drei Monate nicht übersteigt, als Gefängnißstrafen fest-
zusetzen sind, durch die Vorschriften in den 9M## 10. und 68. der Verordnung
über die Anwendung der Kriegsartikel 2c. vom 27. Juni 1844. und im §. 5.
Thl. I. des Strafgesetzbuches für das Heer, nicht abgeändert ist. — Die gegen-
wärrige Deklaration ist durch die Gesetzsammlung zu publiziren.
Sanssouci, den 28. Mai 1846.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminisier v. Boyen und Uhden.
(Nr. 2718.) Verordnung, betreffend einige Abänderungen des Art. VIII. der Verordnung
vom 13. Juli 1827., wegen der nach dem Gesetze über die Anordnung
der Provinzialstände für die Rheinprovinz vom 27. März 1824. vorbehal-
tenen Bestimmungen. D. d. den 19. Juni 1846.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2.
verordnen, unter Abanderung des Art. VIII. der Verordnung vom 13. Juli
1827., wegen der nach dem Gesetze über die Anordnung der Provinzialsiände
für die Rheinprovinz vom 27. März 1824. vorbehaltenen Bestimmungen, in
Berücksichtigung des Uns von den getreuen Ständen der Rbeinprovinz vorge-
tragenen Wunsches auf den Antrag Unsers Staatsministeriums, was folgt:
F. 1.
Die Ortschaften Schleiden und Steele scheiden aus dem Scande der
Landgemeinden aus, und werden künftig auf den Kreiskagen und Provinzial=
Landtagen im Stande der Städte vertreten. Die Stadt Schleiden nimmt an
der Kollektivstimme der Städte Düren, Gemünd, Stolberg und Burtscheid,
die Stadt Steele an der Kollektivstimme der Staädte Duisburg, Mühlheim a.
Ruhr, Essen, Kettwig, Werden, Ruhrort, Dinslaken, Emmerich, Rees und
Isselburg Theil.
K. 2.
Die Stadt Stromberg scheidet aus dem Wahlverbande Mayen aus
un