Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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beitsscheuen in dem gedachten Markgrafthum mit Einschluß der im F. 1. ge- 
dachten Aemter und Ortschaften, was folgt, festgesetzt. 
S. 1. 
Das Markgrafthum Niederlausitz bildet nach seiner alten Begraͤnzung 
einen besonderen, für sich bestehenden Landarmen-Verband, zu welchem die vor- 
mals Kursächsischen, den Niederlausitzer Kreisen jetzt zugelegten Aemter Senf- 
tenberg, nebst den Dörfern Skado und Ischipkau, und Finsterwalde, nebst dem 
Dorfe Rüdingsdorf; imgleichen vom 1. Juli d. J. an: 
a) folgende ursprünglich Kurmärkische Orte: 
Groß-Briesen, im Lübbener Kreise, 
Groß-Beuchow mit dem 
Kge Boschwitz, 
Groß- 
Sibenebenau, im Kalauer Kreise, 
7 
Vorberg, 
Wilmersdorf, 
Altenow, 
Kaden und im Luckauer Kreise, 
Antheil Kreblitz, 
5b) folgende ursprünglich Neumärkische Orte: 
Aneheil 8 
  
  
audach, 
Antheil Gablenz, inm Sorauer Keis, 
c) folgende ursprünglich Schlesische Orte: 
8 umlau, 
bicz, im Sorauer Kreise, 
Zeisdorf, 
Bloisdorf, 
Horlitza, im Spremberger Kreise, 
Lieskau, 
und 
) die beiden ursprünglich Ober-Lausitzschen Orte: 
Hasel und im S er Krei 
Jilmsdorf im Sorauer Kreise 
gehören. 
K. 2. 
Die zur Bestreitung der Ausgaben. dieses Verbandes erforderlichen Bei- 
träge sollen auch fernerhen nach dem Maßsiabe aufgebracht werden, nach 
welchem seit dein Jahre 1835. die Kriegsschulden-Steuer in dieser Provinz er- 
hoben wird. 
Sollten die Kriegsschulden einst gänzlich amortisirt sein, und hiermit die 
Kriegsschulden-Stener selbst aufhören, so bleibt es den Ständen vorbehalten, 
den Aufbringungs-Maaßslab noch weiter für die Landarmen-Beiträge beizube- 
halten, oder hierzu, unker Genehmigung der Staaksbehörden, einen anderen 
zu wählen. 
g. 3.
	        
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