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beitsscheuen in dem gedachten Markgrafthum mit Einschluß der im F. 1. ge-
dachten Aemter und Ortschaften, was folgt, festgesetzt.
S. 1.
Das Markgrafthum Niederlausitz bildet nach seiner alten Begraͤnzung
einen besonderen, für sich bestehenden Landarmen-Verband, zu welchem die vor-
mals Kursächsischen, den Niederlausitzer Kreisen jetzt zugelegten Aemter Senf-
tenberg, nebst den Dörfern Skado und Ischipkau, und Finsterwalde, nebst dem
Dorfe Rüdingsdorf; imgleichen vom 1. Juli d. J. an:
a) folgende ursprünglich Kurmärkische Orte:
Groß-Briesen, im Lübbener Kreise,
Groß-Beuchow mit dem
Kge Boschwitz,
Groß-
Sibenebenau, im Kalauer Kreise,
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Vorberg,
Wilmersdorf,
Altenow,
Kaden und im Luckauer Kreise,
Antheil Kreblitz,
5b) folgende ursprünglich Neumärkische Orte:
Aneheil 8
audach,
Antheil Gablenz, inm Sorauer Keis,
c) folgende ursprünglich Schlesische Orte:
8 umlau,
bicz, im Sorauer Kreise,
Zeisdorf,
Bloisdorf,
Horlitza, im Spremberger Kreise,
Lieskau,
und
) die beiden ursprünglich Ober-Lausitzschen Orte:
Hasel und im S er Krei
Jilmsdorf im Sorauer Kreise
gehören.
K. 2.
Die zur Bestreitung der Ausgaben. dieses Verbandes erforderlichen Bei-
träge sollen auch fernerhen nach dem Maßsiabe aufgebracht werden, nach
welchem seit dein Jahre 1835. die Kriegsschulden-Steuer in dieser Provinz er-
hoben wird.
Sollten die Kriegsschulden einst gänzlich amortisirt sein, und hiermit die
Kriegsschulden-Stener selbst aufhören, so bleibt es den Ständen vorbehalten,
den Aufbringungs-Maaßslab noch weiter für die Landarmen-Beiträge beizube-
halten, oder hierzu, unker Genehmigung der Staaksbehörden, einen anderen
zu wählen.
g. 3.