Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

— 255 — 
mehr verlangt; dagegen bleibt ihnen aber doch in jenem Falle die Verpflich- 
tung, für den sichern Transport des Gemüthskranken bis in die Anstalt und 
für die Beschaffung seiner Lagerslätte und ersien Bekleidung, welche nach der 
bestehenden Verfassung jeder aufzunehmende Gemüthskranke in die Irrenansialt 
mitbringen soll, zu sorgen. 
g. 12. 
Die Strafanstalt zu Luckau, welche durch eine eigene, aus zwei König- 
lichen Kommissarien und zwei ständischen Deputirten beslehende 
Verwaltungskommission 
nach dem Regulativ vom 10. August 1826. verwaltet wird, und sich fast aus- 
schließlich durch ihre Fonds, durch die Zuschüsse aus Staatskassen und durch 
den Arbeitsverdiensi der Sträflinge erhale, soll den ihr ursprünglich aus der 
ständischen Landes-Obersteuerkasse überwiesenen, seit der Gründung des Land- 
armen-Fonds aber auf diesen übernommenen, jährlichen Zuschuß von 100 Rehlr. 
auch ferner in halbjä4hrigen Raten aus dem Landarmen-Fonds beziehen. 
G. 13. 
Im Jahre 1833. ist zur Aufnahme der Vagabonden und Korrigenden 
aus der Niederlausitz ein eigenes Haus in dem zur Strafanstalt gehörigen 
Raume in Luckau erbaut und somit eince eigene Korrektions= und Arbelksanstalt 
für die Provinz eröffnet worden, welche ebenfalls von der dem Strafhause 
vorstehenden Verwaltungskommission und den bei dem Strafhause angestiellten 
Inspektions= und Kassenbeamten verwaltet wird. 
F. 14. 
In diese Korrektions= und Arbeitsanstalt werden nur solche Personen 
auf Kosten des Landarmen-Fonds aufgenommen, gegen welche auf die im §. 1. 
des Gesetzes vom 6. Januar 1843. angedrohete Strafe innerhalb des Bezirks 
des Landarmen-Verbandes der Niederlausitz gerichtlich erkannt, und deren Ein- 
sperrung in die Korrektionsanstalt von der Königlichen Regierung zu Frankfurt 
als Landespolizei-Behörde angeordnet worden ili. 
*“! 
Wenn auf den Grund der Bestimmungen der G. 1. und 8. des Ge- 
setzes vom 6. Januar 1843. Landstreicher, Bettler und Arbeitsscheue, in die 
Korrektionsanslalt aufgenommen werden sollen, so wird von der erkennenden 
Gerichtsbehörde, oder dem Inquisitoriate, welches die Untersuchung geführt hat, 
unter abschriftlicher Beifügung des rechtskräftigen Erkenntnisses, dem betreffen- 
den Landrathe oder dem bemsfeden Magistrate zeitig davon Mittheilung ge 
macht werden. Die letztgedachte Behörde hat sodann mit Einreichung des Er- 
kenntnisses an die Königliche Regierung Bericht zu erslatten, worauf diese die 
Dauer der Korrektionszeit bestimmt und die Aufnahmeorder an die Korrek- 
tionsanstalt erläßt. Ist wider solche Individuen von den Gerichten nicht auf 
Gefängnißstrafe, sondern sogleich auf Strafarbeit erkannt und demgemäß die 
Einlieferung derselben in die Strafanstalt erfolgt, so muß der Antrag auf Be- 
stimmung der Korrektionszeit gleichfalls von dem betreffenden Landrathe oder 
Magistrate, welchem die Inspektion der Korrektionsanstalt dieserhalb die be- 
züglichen Akten, nebst ihrem diesfallsigen Gutachten über die Führung der 
(Nr. 2722.) ag-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.