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geführten, mit Beweismitteln nicht unterstützten Thatsachen für nicht angeführt
sowie alle von dem Ausbleibenden vorzulegenden Urkunden als nicht beigebracht
erachtet, alle von dem Gegentheil angeführten Thatsachen aber, denen noch
nicht ausdrücklich widersprochen worden ist, für zugestanden, imgleichen die von
dem Gegentheil beigebrachten Urkunden für rekognoszirt angesehen.
S. 10.
Eine einmalige Verlegung der zur mündlichen Verhandlung anberaum-
ten Sitzung kann, nach dem Ermessen des Gerichts, in allen nicht schleunigen
Sachen auch auf den einseitigen, durch bescheinigte erhebliche Gründe unter-
stützten Antrag einer Partei erfolgen. Hindernisse in der Person eines zum
Bevollmächtigken bestellten Justizkommissars dürfen nicht beachtet werden.
. 11.
Die im §. 20. der Verordnung vom 1. Juni 1833. zugelassene Verzicht-
leistung auf die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte findet
nicht ferner Statt. Dagegen soll es den Gerichten freistehen, nach dem über-
einsitmmenden Antrage beider Parteien, noch vor der mündlichen Verhandlung
Beweisaufnahmen, über deren Erheblichkeit kein Streit obwaltet, zu verfügen,
sowie jede Art von Beweisaufnahmen mit der mündlichen Verhandlung zu
verbinden, auch zu diesem Zwecke eine andere Sitzung anzuberaumen.
g. 12.
Die im §. 29. der Verordnung vom 1. Juni 1833. zur Publikation des
Erkenntnisses vorgeschriebene, im Termin zur muͤndlichen Verhandlung zu be-
stimmende Frist kann nach Umsiänden auf länger als acht Tage festgesetzt, und
die im 9. 31. a. a. O. zu Eidesleistungen angeordnete achttägige Frist nach
dem Ermessen des Gerichts, insbesondere in schleunigen Sachen, abgekürzt
werden.
S. 13.
Bei Rechtsstreitigkeiten, für welche in der Prozeßordnung ein abgekürztes
Verfahren ausdrücklich angeordnet ist, finderf, auch wenn die Verhandrng vor
ein Kollegium gehört, die Vorschrift des 9. 61. der Verordnung vom 1. Juni
1833. Anwendung. Auf die Klage ist sofort ein Termin zur mündlichen Be-
antwortung und zugleich zur weiteren mündlichen Verhandlung vor dem erken-
nenden Richter, mit Beachtung der in der Prozeßordnung vorgeschriebenen kür-
zeren Fristen, anzuberaumen. Zu den hiernach zu behandelnden Sachen gehoͤ-
ren namentlich:
1) Wechselsachen (Prozeßordnung Titel 27.),
2) Rechtssireitigkeiten aus Handelsbillets und kaufmännischen Assignationen
bin-