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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 26. —
(Nr. 2736.) Bekanntmachung vom 27. Juli 1846., den chausseemagigen Ausbau der Land-
straße von Niesky bis zur Königl. Sächsischen Grenze bei Meuselwitz
betreffend.
D. Königs Majestät haben die von dem Aktienvereine zum chausseemäßigen
Ausbau der Landstraße von Niesky in der Ober-Lausitz bis zur Königl. Säch-
sischen Grenze bei Meuselwitz unterm 29. Dezember v. J. aufgestellten,
notariell vollzogenen Statuten durch Allerhöchste Kabinetsorder vom 10ten d. M.
zu bestaͤtigen geruht.
Berlin, den 27. Juli 1846.
Der Finanzminister.
Flottwell.
(Nr. 2737.) Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Ruͤbenzuckers betreffend.
Vom 7. August 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen 2c. 2c.
haben mit den zum Jollvereine gehörenden Staaten, in Gemäßheit des Arti-
kels 2. der Uebereinkunft vom S. Mai 1841. (Gesetzsammlung Seite 151.),
allgemeine und übereinstimmende gesetzliche Vorschriften wegen der Besteuerung
des im Umfange des Jollvereins erzeugten Rübenzuckers vereinbart und ver-
ordnen auf den Antrag Unseres Finanzministers — unter Bezugnahme auf die
Order vom 1. Juli 1844. (Gesetzsammlung Seite 182.), durch welche die Höhe
der von dem Rübenzucker zu entrichtenden Stener bis zum 1. September 1847.
festgesetzt ist; dagegen unter gleichzeitiger Aufhebung der Verordnung wegen
Erhebung einer Kontrollabgabe von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden
Runkelrüben vom 21. März 1840. (Gesetzsammlung Seite 109.), soweit die
Bestimmungen derselben noch gültig sind, — wie folgt:
1
Der aus Runkelruͤben oder aus andern zuckerhaltigen Ruͤben erzeugte 1. Algemeine
Rohzucker wird mit einer Steuer belegt, deren Hoͤhe je fuͤr eine dreijaͤhrige, Brasmnmun·
mit dem 1. September beginnende Periode festzusetzen und wenigstens acht,
Wochen vor Anfang der Letzteren bekannt zu machen ist.
Die Steuer wird von den zur Zuckerbereitung bestimmten Ruͤben erho-
Jahrgang 1840. (Nr. 2730—2737.) 19 ben
Ausgegeben zu Berlin den 15. August 1840.