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(Nr. 2671.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 31. Dezember 1845., die allgemeine Militair-
pflicht der Juden betreffend.
A.. den Antrag des Staatsministeriums vom 8. v. M. bestimme Ich
hierdurch, daß die Juden fortan der allgemeinen Militairpflicht auch in den-
jenigen Landestheilen, in welchen sie von derselben bisher noch befreit gewesen
sind, unterworfen sein sollen; es soll dagegen auch das Rekrutengeld wegfallen,
welches die Juden in mehreren jener Landestheile bisher zu entrichten hatten.
Die Bestimmungen des F. 14. der Verordnung vom 1. Juni 1833. wegen des
Judenwesens im Großherzogthum Posen werden hierdurch aufgehoben. —
Dser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu
ringen.
Berlin, den 31. Dezember 1845.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2672.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3. Jannar 1846., die Freigebung des regel-
mäßigen und stationsweisen Transports von Gütern, deren Gewicht Ein-
hundert Pfund übersteigt, oder welche von der Beförderung mit der Post
ausgeschlossen sind, betreffend.
A. den Bericht des Staatsministeriums vom 16. v. M. und nach dessen An-
trage bestimme Ich hierdurch, daß es fortan einem Jeden gestattet sein soll,
Transportanstalten mit regelmäßiger Abgangs= und Beförderungszeit und mit
Wechsel der Transportmittel zur Versendung von Gütern zu errichten, deren
Gewicht Ein Hundert Pfund übersteigt, oder welche nach §. 89. des Regu-
lativs über das Posttarwesen vom 18. Dezember 1824. von der Beförderung
mit der Post ausgeschlossen sind. Von der Errichtung einer solchen Trans-
portansialt muß der Unternehmer, unter Angabe der Orte, zwischen welchen
der Transport stattfinden soll, sowie der Abgangs= und Beförderungszeit,
der nächsten Postanstalt Anzeige machen. — Dieser Mein Befehl ist durch die
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den Z. Januar 1846.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatseministerium.
(Nr. 2673.)