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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
JNr. 32.—
(Nr. 2752.) Verordnung, die Gewerbegerichte in der Rheinprovinz betreffend. Vom
7. August 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. v.
bestimmen auf den Antrag Unserer Minister der Finanzen und der Justiz, daß
die in der Rbeinprovinz bestehenden Fabrikengerichte und der Rath der Ge-
werbe-Verständigen zu Aachen fortan den Namen: Königliche Gewerbe-
gerichte führen sollen.
Zugleich verordnen Wir in Betreff der Kompetenz und des Verfahrens
dieser Gerichte zur Ergänzung und unter Abänderung der betreffenden Vor-
schriften des Gesetzes vom 18. März 1806. und der Dekrete vom 11. Juni
1800., 3. August 1810. und 17. Dezember 1811., was folgt:
K. 1.
Die Kompetenz der Gewerbegerichte in Bezug auf Fabrikarbeiter
(ourriers) soll künftig nicht mehr lediglich durch das Verhältniß der Dienst-
abhängigkeit begründet werden, in welchem diese Arbeiter bei der Betriebsstätte
des Fabrikanten siehen, vielmehr sollen auch diejenigen als Arbeiter im gesetz-
lichen Sinne betrachtet werden, welche, ohne Dienstabhängigkeits-Verhäleniß,
außerhalb der Betriebsstätte, mit eigenen oder fremden Werkzeugen und mit
oder ohne Verwendung von Zuthaten, die ihnen von Fabrikanten gegebenen
Rohstoffe oder Halbfabrikate zu Waaren für das Handelsgeschäft derselben
gegen Bezahlung verarbeiten.
g. 2.
Zur Guͤltigkeit der Beschluͤsse und Urtheile der Gewerbegerichte ist in der
Regel die Anwesenheit von zwei Drittheilen der Mitglieder erforderlich.
Unsere Minister der Finanzen und der Justiz sind aber ermaͤchtigt, die
beschlußfahige Zahl der Richter für jedes Gewerbegericht, welches darauf an-
trägt, dauernd bis auf fünf zu vermindern, wenn die Wirksamkeit des Gerichts
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Jabrgang 1846. (Nr. 2752—3753.) 59 Zur
Ausgegeben zu Berlin den 28. September 1846.