Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Gladbach-Neußer Eisenbahn erfolgten oder erfolgenden Aktienzeichnungen, 
welche gehörig zugelassen sind, die nämliche Gültigkeit und Verbindlichkeit für 
die westliche Btinzungs.Cisenbahngeiellschaf haben, als wären sie für diese 
Firma gezeichnet. 
DOer Wohnstitz dieser Gesellschaft ist in Aachen. 
Artikel 2. 
Die Gesellschaft baut eine Eisenbahn, welche Aachen, die Rheinische 
Eisenbahn und die projektirte Aachen-Maestrichter Eisenbahn mit Rheydt, Glad- 
bach, Neuß und Düsseldorf verbindet und nahe bei letzterer Stadt am linken 
Rheinufer mundet. Die Verbindung über den Rhein mit den bei Düsseldorf 
befindlichen Eisenbahnen wird vermittelst Dampffähre oder in sonst zweckmäßi- 
ger Weise bewirkt. 
Zur Berührung von Nachen wird die Bahn entweder einen Theil der 
Rheinischen Bahn, Eine bis zwei Meilen lang benutzen, oder durch das Stein- 
kohlenrevier an der Wurm geführt werden, in welchem Falle eine theilweise 
Benutzung der projektirten Aachen-Maestrichter Eisenbahn vorbehalten bleibt. 
Die Bahn soll in Verbindung mit derjenigen gebracht werden, deren 
Bau von Crefeld nach Gladbach und Rheydt von einer in der erstern Stadt 
errichteten Gesellschaft beabsichtigt wird. 
Artikel 3. 
Die Anlage von Zweigbahnen nach Heinsberg, Jülich, Linnich, Oden- 
kirchen, Eschweiler und Erkelenz und dem Steinkohlenrevter der Wurm wird 
vorbehalten, wenn diese Städte und dieses Revier nicht von der Bahn direkt 
berührt werden. 
Auch wird vorbehalten, daß außer der Verbindung mit der Rheinischen 
Bahn bei Aachen noch eine zweite Verbindung mit derselben vermittelst An- 
lage einer Zweigbahn nach Duren im Roerthale bewirkt werde. 
Zur Anlage der in diesem Artikel genannten Zweigbahnen ist die Gesell- 
schaft, in sofern die Genehmigung Seitens der Staatsregierung schon bei Er- 
theilung der Konzession erfolgt, ebensowohl verpflichtet, wie zur Anlage der 
Hauptbahn, ohne daß es dieserhalb eines neuen Beschlusses der Generalver= 
sammlung bedürfte, welcher sonst die Beschlußnahme über Zweigbahnen vor- 
behalten bleibt. 
Artikel 4. 
Die Gesellschaft kann nach vorgängigem Beschlusse der Generalversamm- 
lung auch längere Bahnstrecken, als die um Artikel drei bezeichneten, zum An- 
schluß an ihre Bahn ausführen. 
Artikel 5. 
Die Gesellschaft kann unter Genehmigung des Königlichen Finanzmini- 
sieriums mit den Unternehmern von Eisepbaßnes, die in direkter Verbindung 
mit ihrer Bahn siehen, Verträge wegen der gegenseitigen Benutzung schließen, 
oder auch in solchen Eisenbahnen sich betheiligen. 
(Nr. 2733.) Ar-
	        
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