Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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tungsrathe ein der Zustimmung des Koͤniglichen Finanzministeriums unterliegen- 
der Beschluß uͤber weitere Erhhong des Reservefonds gefaßt wird. 
Artikel 22. 
Jährlich sollen in der Generalversammlung die Resultate der Rechnungs- 
Ablage und ein Bericht über den Zustand der Geschäfte der Gesellschaft mit- 
getheilt werden. · 
Diese Resultate und der Bericht werden wenigstens auszugsweise ver- 
oͤffentlicht. 
S. IV. 
Abänderung der Statuten, Auflösung der Gesellschaft, öffentliche 
Bekanntmachungen. 
Artikel 23. 
Beschlüsse, durch welche eine Abänderung der Statuten bewirkt wird, 
sind nur dann gültig, wenn sie durch die Generalversammlung mit einer Ma- 
jorität von wenigstens drei Wiertheilen der Stimmen der gegenwärtigen oder 
vertretenen Aktionaire gefaßt werden und bedürfen vor ihrer Ausführung der 
landesherrlichen Bestätigung. 
Außerdem muß in der Berufung zu solchen Generalversammlungen die 
beabsichtigte Abänderung angedeutet werden. 
Artikel 21. 
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für diesen Zweck be- 
sonders angekündigten Generalversammlung, in welcher auch die nach Artikel 
dreißig sonst nicht siimmberechtigten Aktionaire das Stimmrecht auszuüben be- 
funn sind, durch eine Majorität von drei Viertheilen der Stimmen beschlossen 
werden. 
Bei dieser Generalversammlung hat jede Aktie Eine Stimme. Der für 
die Auflösung sprechende Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung 
und wird, wenn diese erfolgt ist, bekannt gemacht. 
Die Auflösung kann erst drei Monate nachher erfolgen. 
Artikel 25. 
Die in diesem Statute vorgeschriebenen oder vorgesehenen Bekanntmachun- 
den oder öffentlichen Aufforderungen sind genügend in Beziehung auf die da- 
ei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in einer Aachner, einer Berliner, 
einer Düsseldorfer und einer Kölnischen Zeitung erschienen sind. 
F. V. 
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
Artikel 26. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach dem Verlangen der Militairverwal= 
tung für die auf der Bahn zu befördernden Transporte von Truppen, Waf- 
Jahrgang 1816. (Nr. 2753.) 60 fen,
	        
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