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Vierter Abschnit t.
Von den Beamten und Sachverständigen, insbesondere den
Wahlen und Remunerationen derselben.
g. 54.
Für jeden Wiesenverband soll in der Regel ein Wiesenvorsteher zur
Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten von und aus den Wie-
senbesitzern des Verbandes gewählt werden. Doch ist es gestattet, daß sich
mehrere Wiesenverbande in einem Gemeindebezirke einen gemeinschaftlichen Wie-
senvorsteher wählen, welcher nur in dem einen Verbande Wiesen besitzt.
Ist die Zahl der Mitglieder eines Wiesenverbandes so gering, daß die
gemeinschaftichen Angelegenheiten ohne Nachtheil von den Interessenten selbst
etrieben und durch Beschlüsse derselben geordnet werden können, so soll gegen
den Beschluß der Interessenten auf Bestellung eines Wiesenvorstehers nicht
gedrungen werden.
S. 55.
Die Wahl der Wiesenvorsieher erfolgt unter Leitung des Amtmanns
oder Bürgermeisters, welcher den Gewählten vereidigt, nachdem der Landrath
die Wahl bestätigt hat.
Kommt die lu. angeordnee Wahl wegen Nichterscheinens
re
der Betheiligten oder sonst durch i chuld nicht zu Stande, so ernennen die
Wiesenschoͤffen den Vorsteher vorbehaltlich der Bestaͤtigung durch den Landrath.
S. 56.
Bei der Wahl der Wiesenvorsteher, wie in allen Fällen, in denen es
einer Abstimmung der bei Bewässerungsanlagen betheiligten Grundbesitzer über
#emeinschaftlche Angelegenheiten bedarf und nicht ausdrücklich ein anderweites
Verfahren angeordnet worden ist:
1) werden die Stimmen nicht nach Personen, sondern nach Verhältniß der
betheiligten Grundflächen der Stimmenden gezählk;
2) entscheider die einfache Stimmenmehrheit der auf ordnungsmäßige Ein-
ladung Erschienenen und verbindet auch die Ausgebliebenen;
3) genügt es, wenn die Vorladung zu der Berathung den zeitigen Nutz-
nießern oder Pächtern der betheiligten Wiesen insinuirt, oder statt dessen
durch das Kreisblatt und die örtliche Publikationsweise von Polizeiver=
ordnungen öffentlich bekannt gemacht wird. Es ist Sache der Eigen-
Jahrgang 1846. (Nr. 773.) 75 thuͤ-