Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Mehrere Unternehmer kontribuiren unter einander dazu, wie zu den übri- 
een gemeinsamen Kosten, also in der Regel nach Verhälkniß des Flächenin- 
Hales ihrer Wiesen (conl. K. 43.). 
Sind durch unbegründete Beschwerden Einzelner Kosten erwachsen, so 
müssen sie von diesen getragen werden, welches in den Bescheiden der Wiesen- 
schöffen rce. jedesmal auszusprechen ist. 
Fünfter Abschnitt. 
Polizeiliche Vorschriften. 
9. 62. 
Alle Bewaͤsserungs--Anlagen muͤssen in gutem baulichen Stande erhalten 
und die Graͤben in der Regel bis zum 1. November jeden Jahres vollstaͤndig 
aufgeraͤumt und gereinigt werden. 
Die Räumung der Ober= und Untergräben der Triebwerke liegt in Er- 
mangelung entgegenstehender spezieller Rechtstitel den Triebwerksbesitzern ob. 
* 
Die Breite des Raumes, auf welchen der Ausschlag aus den Gräben 
geworfen wird, darf überall fünf Fuß nicht übersteigen. Die Räumungspflich- 
tigen müssen den Auswurf binnen 14 Tagen nach dem Auswerfen von den 
rabenrändern entfernen, und zwar wo möglich alle zu gleicher Zeit. 
g. 4. 
Bäume, Hecken, Strauche und sogenannte Maalbüsche sind in den Wiesen 
nicht zu dulden. 
Zum Schutze der Wiesen an öffentlichen Wegen und Triften dürfen 
Hecken belassen und angelegt. müssen jedoch stets im gehörigen Schnitte gehal- 
ten werden und eine Höhe von 0 Fuß nicht überschreiten. Die Wiesenftechen 
müssen Behufs deren besserer Wässerung nach Möglichkeit geebnet, zu gehöriger 
Zeit von den Maulwurfshaufen gesaͤubert, auch die Maulwuͤrfe und andere in 
aͤhnlicher Weise den Wiesen schaͤdliche Thiere weggefangen und sonst vertilgt 
werden. 
S. 65. 
Mit Schweinen sollen die Wiesen niemals behütet werden. 
Auch soll die Behütung mit Schafen überall unterbleiben, wo es ohne 
Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte geschehen kann. Wo bergehe 
Rechte
	        
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