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Rechte entgegenstehen, da darf die Schafhütung zwar nach bisheriger Obser-
vanz fernerhin ausgeübt werden, jedoch im Frühjahr nur bis zum 11. April
und im Herbst nicht vor vollendeter Grummeternte, und auch in dieser Zeit
nur auf trockenen Wiesen, auf nassen Wiesen nur bei Frostwetter.
Die Wiesenschöffen bestimmen, welche Wiesen in dieser Beziehung als
trockene und nasse zu betrachten sind, können auch die Schafhütung im h-
jahre schon vor dem 11. April untersagen, wenn bei eintretender warmer Wit-
terung sich der Graswuchs fruͤher so hebt, daß die Behuͤtung demselben erheb-
lichen Schaden bringen wuͤrde. Ebenso koͤnnen sie die Schafhuͤtung im Herbste
bei eintretender nasser Witterung verbieten.
K. 66.
Rindvieh darf im Frühjahre und bis zur Vollendung der Grummeternte
nicht auf den Wiesen geweidet werden. Im Herbsle nach vollendeter Grummet=
Ernte darf die Behütung trockener Wiesen mit Rindvieh in hergebrachter Weise
Statt sinden, jedoch nicht länger als bis Ende Oktober.
Bei eintretender nasser Witterung können die Wiesenschöffen die Ein-
stellung der Hütung schon früher anordnen. Dieselben bestimmen auch, welche
Wiesen ihrer nassen Lage wegen mit der Rindviehhütung zu verschonen sind.
K. 67.
Neugebaute oder umgebaute Wiesen bleiben während der ersten 2 Jahre
nach Ausführung der Anlage von aller fremden Hütung befreit, und sind selbst
auf längere Zeit noch in soweit damit zu verschonen, als dies zur Ausführung
der Anlage und zur Sicherung ihres Zweckes erforderlich ist.
S. 68.
Uebertretungen der Vorschriften der 96. 65. 66. und 67. werden mit
15 Silbergroschen für jedes Schwein und jedes Stück Rindvieh, und mit 5 Sil-
bergroschen für jedes Schaf bestraft.
Die Brodherren vertreten die Handlungen ihrer Hirten und Dienstboten,
die Eltern diejenigen ihrer Kinder ohne Einschränkung.
K. 69.
Die Vorschriften der . 62—07. bezwecken nur, das gemeine Beste zu
fördern, und zu verhüten, daß ein Wiesenbesitzer durch die Nachlässigkeit oder
den Unverstand seiner Nachbarn in der zweckmäßigen Bewirthschaftung und
Verbesserung seiner Wiesen gehindert wird.
In sofern also eine Abweichung von jenen Worschriften nicht zur Beein-
trächtigung des geme en Besten oder benachbarter Wiesenbesitzer führt, gzu
(Nr. 2773.) le-