Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

Sachregister. 1846. 
Amter, höhere der Verwaltung, (Forts.) 
C. 5.) 200. — Wiederholung der Prüfung. C. 6.) 
200. — Einführung und Verpflichtung. (s. 7.) 200. 
— Anlegung von Personal-Alten. (s. 8.) 200. (. — 
Beschäftigung und weitere Ausbildung der Regierungs- 
Reserendarien. (Ss. 9—41.) 201. 202. — Aufsicht über 
das Privatleben der Referendarien und deren Entlassung 
im Digziplinarwege. (§. 13.) 203. — besondere Be- 
stimmungen für Referendar#en, welche sich elnem spezlellen 
Fache widmen wollen, als: Forstreferendarien. (6. 13.) 
202. 203. — desgl. Reserendarien bei der Verwaltung 
der indirekten Steuern. (5. 14.) 203. f. — degl. 
Reserendarien des Baufachs. (§. 15.) 204. — Schluß 
des eferendariats. (§. 16.) 204. — Zeugniß der 
Reife. (§. 17.) 204. 205. — Ober-Exraminations-Kom- 
mission für die Prüfung zu den höheren Verwaltungs= 
ämtern, als Assessoren und Mitglieder der Regierun- 
gen, Provinzial- Steuerdirektionen, Konsistorien, Provin- 
zial-Schulkollegien 2c., deren Einrichtung, Bestimmung 
und Ressortverhältnisse. (66. 18. 19. u. 20.) 205. 206. 
— Zulassung zu solcher lepten Prüfung. (§. 21.) 20. 
— ausnahmsweise Zulassung der schon in anderen Dienst- 
verhältmissen fungirenden Beamten rc. zu solchen Prulfun- 
gen. (6. 27.) 206. 207. — schriftliche und mündliche 
Hrüfung und mündlicher VBortrag. (86. 23—28.) 207 
bis 209. — Zahl der zu gleicher Zeit zu Prüfenden. 
(5. 29.) 209. — Censur des Ausfalls der Prüfung. 
(. 30— 32. 35.) 209. 210. — Beförderung der die 
Prüfung bestandenen Referendarien m Regierungs- 
Alsessoren. (. 33.) 210. — die Besörderung in 
Rathsstellen bleibt wesentlich von der Dienstführung 
als Assessor, von dem Fortschreiten der Ausbildung, von 
der Tüchtigleit und Auszeichnung durch Fleiß und erfolg- 
reiches amtliches Wirken desselben abhängig. (§. 34.)210. 
Amteblätter, Bekanntmachungen durch dieselben wegen 
beabsichtigter Entwässerungsanlagen. (G. v. 23. Janr. 
46. S§. 3. u. 6.) 26. 27. 
Amtsentsetzung (Amtsverlust, Dienstentsetzung, Kassa- 
tion), auf solche können wegen begangener Verbrechen in 
Berlin nicht die kommissarisch bestellten Einzelrichter, son- 
dern nur die Gerichts -Deputationen, in erster Instanz, 
erkennen. (G. v. 17. Juli 46. S§. 24. und 39. Nr. 1.) 
272. 275. — der Lehrer an den Elementarschulen der 
Provinz Preußen, rücksichtlich derselben behält es bei den 
allgemeinen gesetzlichen Vorschristen sein Bewenden. 
(Schulord. v. 11. Dezbr. 45. §S. 27.) 6 
Amtsverbrechen, wegen solcher darf der Staatsan- 
walt bei den Gerichten in Berlin nur auf Grund eines 
Antrages der vorgesetzten Dienstbehörde des anzuklagen- 
den Beamten (55§. 5. u. f. des Ges. v. 29. März 44.) 
einschreiten. (G. v. 17. Juli 406. §. 9.) 269. — Ver- 
pflichtung desselben, einem solchen Antrage stets zu genü- 
gen, wenmn auch seine Ansicht darüber von der der Dienst- 
behörde abweicht. (ebend. S. 9.) 209. 
Amtswegen, von, sollen die Gerichte in Berlin bei 
Einleitung und Führung der Untersuchungen wegen be- 
gangener Verbrechen nicht ferner, sondern nur auf An- 
trag des Staatsanwalts einschreiten, wenn nicht Gefahr 
im Verzuge obwaltet. (G. v. 17. Juli 46. §. 5.) 
268. f. — wann eher dem Angeklagten von Amtswegen 
ein Vertheidiger zu bestellen ist. (ebend. S. 69.) 279. 
Anclam, Stodt, Erhebung des städtischen Bohlwerks-, 
Pfahl- und Brücken--Aufzugsgeldes daselbst. (A. K. O. 
nebst Tarif v. 7. Aug. 46.) 400 — 402. — dagegen 
soll die Erhebung der städtischen Schifffahrts -Abgaben 
nach dem bisher üblichen Tarife daselbst eingestellt wer- 
den. (A. K. O. v. 7. Aug. 46.) 400. 
Angeklagte, wegen begangener Verbrechen, Verfahren 
der Staatsanwalte bei den Gerichten in Berlin rückscht- 
lich ders. (G. v. 17. Juli 46. Is. 5—13.) 268—270. 
— über deren Verhaftung oder Freilassung sowohl wäh- 
rend der gerichtlichen Voruntersuchung, als während des 
ganzen Laufs der gerichtlichen Untersuchung, steht dem 
Gerichte die Beschlußnahme zu. (ebend. S5. 14. 41. u. 
49.) 200. 275. 276. — mündliches Verfahren mit den- 
selben und deren Vertheidiger vor dem erkennenden Ge- 
richte. (ebend. S. 15—17.) 270. 271. — Zwangs- 
mittel, durch welche die Angeklagten zu irgend einer Er- 
klärung genöthigt werden sollen, sind unzulässlg. (ebend. 
5§ 18.) 271. — auch nicht gegen solche wegen Polizei- 
vergehen. (ebend. s. 114.) 287. — vorgelabene, aber 
nicht erschienene, Kontumazialverfahren gegen dies. (ebend. 
S§ 29. u. 33.) 273. 274. — Beweisführung gegen 
dies. (ebend. ## 19. u. 20.) 271. — richterlicher Aus- 
spruch, ob dieselben schuldig oder nicht schuldig, 
oder ob solche von der Anklage zu entbinden seien. (ebend. 
5§. 19.) 271. — auf vorläufige Lossprechung (Frei- 
sprechung von der Instanz) soll gegen dies. nicht mehr 
erkannt werden. (ebend. §. 19.) 271. — Sctrafanwen- 
buns gegen die für schulbig Erklärten. (ebend. §. 20.) 
1. — einer besondern Belehrung des Verurtheilten 
* die ihm zustehenden Rechtsmittel bedarf es nicht. 
(ebend. S. 21.) 271. — unter welchen Umständen die 
Erneuerung der Anklage gegen solche stattfinden kann. 
(ebend. §. 22.) 271. 272. — der für nicht schuldig 
Erklärte darf wegen derselben Handlung nicht wieder 
unter Anklage gestellt werden. (§. 22.) 271. — wegen 
leichter Verbrechen, Verfahren gegen dies. in erster In- 
stanz. (ebend. SS. 24— 38.) 272—275. — Verfahren 
gegen dieselben wegen beschuldigter schwerer Verbrechen. 
(ebend. Is. 39—59.) 275—278. — Abfassung und 
Verkündigung der Urtels wegen solcher. (ebend. S§.#60 
bis 63.) 278. f. — Verfahren gegen dies. wegen be- 
sonders schwerer Verbrechen. (s#. 64—71.) 279. 280. 
— Abfassung des Urtels wegen solcher. G. 70.) 27. 
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