Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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hinderungsfaͤllen von dessen Stellvertreter einberufen wird. Dies muß allemal 
geschehen, wenn mindestens drei Ausschußmitglieder darauf antragen. 
g. 47. 
Einladung. 
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter ladet die Ausschußmitglieder 
schriftlich zu den Versammlungen ein und bezeichnet dabei die zur Berathung 
bestimmten wichtigeren Gegensnände- Wer zu erscheinen behindert ist, muß den 
Vorsitzenden davon benachrichtigen, welcher die Einberufung eines Stellvertre- 
ters zu veranlassen hat. - 
H.48. 
Erfordernisse der Guͤltigkeit der Beschluͤsse. 
Die Beschluͤsse des Ausschusses sind nur dann guͤltig, wenn mindestens 
zehn stimmberechtigte Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden oder dessen 
Stellvertreters, anwesend waren. 
Die Stellvertreter haben das Recht, den Versammlungen des Ausschus- 
ses beizuwohnen, eine entscheidende Stimme aber nur dann, wenn sie für ein 
Mitglied des Ausschusses eintreten. 
9. 49. 
Die Beschluͤsse des Ausschusses werden durch absolute Stimmenmehrheit 
der Anwesenden gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden. 
S. 50. 
Auch zu den dem Ausschusse obliegenden Wahlen ist absolute Stim- 
menmehrheit erforderlich. Ergiebt sich dieselbe nicht sogleich bei der ersten Ab- 
stimmung, so sind diejenigen beiden Personen, welche die meisten Stimmen 
haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Wenn bei der ersten Abstimmung 
die meisten Stimmen auf mehr als zwei Personen gefallen sind, so kommen 
dieselben alle auf die nge Wahl. Bei jeder engeren Wahl hat, wenn nicht 
eine ungerade Zahl von Ausschußmitgliedern anwesend ist, der Vorsitzende zwei 
Stimmen absugeben, 
Bei allen dem Ausschusse obliegenden Wahlen, sowie bei Beschlußnahme 
über die Entfernung von Ausschußmitgliedern resp. Direktoren (G. 37. und 
K. 55.) tritt geheime Abstimmung ein. Im Uebrigen hängt das bei den Ab- 
stimmungen des Ausschusses zu beobachtende Verfaßten von dem Ermessen des 
Vorsitzenden ab. 
g. 51. 
Protokoll. 
Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses wird jedesmal 
sofort in der Versammlung oder unmittelbar nach Beendigung derselben, ein 
Motokoll aufgenommen, vor Entlassung der Ausschußmitglieder verlesen und 
von
	        
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