Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Vorzugsrecht.  Den  Inabem  der  auf  Grüund  der  vorerwähnten  Privilegien
emittirken  Prioritäts-Obligationen  verbleibt  dagegen  in  Ansehung  des  übrigen
Gesellschaftsvermögens  das  denselben  verschriebene  Vorzugsrecht.

–  k  is
-  Die  Obligationen  werden  mit  fünf  Prozent  jährlich  verzinst.  Zur  Er—
hebung  dieser  Zinsen  werden  den  Obligationen  zunächst  für  sechs  Jahre  zwölf
halbjährige,  am  2.  Januar  und  1.  Juli  der  betreffenden  Jahre  zahlbare  Zinslupons
  #  1.  bis  12.  nebst  Talons  nach  dem  Sub  B.  beigefügten  Schema
eigegeben.  .  .».v  -..,
Beim  Ablaufe  dieser  und  jeder  folgenden  sechsjährigen  Periode  werden
nach  vorgängiger  öffentlicher  Bekanntmachung  neue  Zinskupons  für  anderweite
sechs  Jahre  ausgereicht.  Die  Ausreichung  erfolgt  an  den  Präsentanten  des  Taons,
  durch  desßn  Rückgabe  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen  Serie  Zinskupons
  nebst  Talons  auittirt  wird,  sofern  nicht  vorher  dagegen  von  dem  Inhaber
der  Obligation  beim  Direktorium  der  Gesellschaft  schriftlich  Widerspruch  erhoben
worden  ist.  Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  einer
neuen  Serie  Zinskupons  nebst  Talon  an  den  Inhaber  der  Obligation.  «

§.4.
DisAnsprücPc  auf  Zinsvergütung  erlöschen,  und  die  Zinskupons  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit
zur  Zahlung  präsentirt  werden.

S.  5.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem
sie  zur  Zurückzahlung  fällig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so  müssen
zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  später  als  an  jenem  Tage  verfallen,
mit  der  fälligen  Obligation  eingereicht  werden;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der
Betrag  der  seheenden  Zinskupons  von  dem  Kapital  gekürzt  und  zur  Einlösung
dieser  Kupons  verwendet.  «
§.6.

Zur  allmäligen  Tilgung  der  Schuld  wird  vom  Jahre  1873.  ab  jährlich
ein  halbes  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage  aller  emittirten  Obligationen  nebst
dem  Betrage  der  durch  die  bereits  getilgten  Obligationen  entstehenden  Zinsersparniß
  verwendet.  Außerdem  steht  der  Gesellschaft  eine  allgemeine  Kündigung  der
Obligationen  mit  Genehmigung  Unseres  Handelsministers  zu.

Die  Nummern  der  in  einem  jeden  Jahre  zu  amortisirenden  Obligationen
werden  alljährlich  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  geschieht  Seitens
des  Direktoriums  mit  Zuziehung  eines  das  Protokoll  führenden  Notars  in  einem
14  Tage  zuvor  einmal  sentlt  h  bekannt  gemachten  Termine,  zu  welchem  Jedermann
  der  Zutritt  freisteh

Die  Bekamiimachung  der  ausgeloosten  Obligationen,  sowie  einer  allgemeinen
  Kündigung  derselben  erfolgt  durch  dreimalige  Einrückung  in  die  Gie.

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