Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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g.  25.

Zaur  Fuͤhrung  der  Kassengeschäfte  engagirt  der  Vorstand  einen  Rendanten,
welcher  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  vom  Vorsitzenden  in  einer  Versammlung
des  Vorstandes  verpflichtet  wird.

Der  Rendant  hat  nach  den  Anweisungen  des  Vorsitzenden  die  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  bewirken  und  den  Etat  aufzustellen.  Die  Jahresrechnung
pro  Kalenderjahr  ist  bis  zum  1.  März  dem  Vorsitzenden  zu  übergeben,  welcher
dleselbe  durch  einen  Rechnungsverständigen  und  außerdem  selbst  und  durch  ein
—  ¶gsande  alljährlich  hierfür  zu  bezeichnendes  Mitglied  der  Vorprüfung
unterwirft.  «

,  Vierzeh  Tage  vor  der  ordentlichen  Jahresversammlung  des  Vorstandes
sind  Etat  und  Jahresrechnung  im  Büreau  des  Direktors  zur  Einsicht  jedes  Mitgliedes
  des  Verbandes  offen  zu  legen.

.  26.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  des  Vorstandes  bekleiden  Ehrenposten.
Dem  Direktor  ist  eine  Entschädigung  für  Büreauaufwand  zu  gewähren,
welche  die  Regierung  auf  Anhören  des  Vorstandes  festsetzt.
Für  die  Schauen  erhält  der  Direktor  und  jedes  theilnehmende  Vorstandsmitglied
  eine  Fuhrkostenentschädigung  von  zwei  Thalern  pro  Tag  und  Person.

KC.  27.

Diie  erste  Ausführung  der  Meliorationsanlagen  leitet  der  Regierungskommissarius,
  welcher  während  des  Baues  als  Direktor  des  Verbandes  fungirt)
mit  Hülfe  des  im  zugeordneten  Baubeamten.

Ein  Baubeamter  der  Regierung  revidirt  die  Arbeiten.

Nach  erfolgter  Ausführung  werden  die  Anlagen  von  dem  Regierungskommissarius
  dem  Vorstande  des  Verbandes  übergeben,  mit  der  Baurechnung
und  einem  Nachweis  der  ausgeführten  Anlagen  und  der  Inventarienstücke.
Streitigkeiten,  welche  dabei  entstehen  möchten,  werden  von  der  Regierung  zu
Gumbinnen,  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  entschieden,  ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

Die  Baurechnung  wird  nach  Anhören  des  Vorstandes  demnächst  von  der
Regierung  dechargirt.

Die  Remuneration  des  Regierungskommissarius  und  des  Baubeamten
während  der  Bauzeit  wird  aus  der  Staatskasse  bestritten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  21.  Dezember  .  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

 

(Nr.  7304.)