Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Feldpolizei-Ordunung, (Foris.) 
der Beschädigten auf Pfandgeld nach drei Monaten. 
(S. 46.) 385. — Verwerdung der verwirkten Geldstrafen. 
G. 47.) 385. — Verwandlung der Geldbußen in Ge- 
fängniß- oder Strafarbeit. (§. 48.) 585. — Verantwort- 
lichkeit der Eltern und Dienstherrschaften für die zu ihrem 
Vortheile von ihren Kindern oder Dienstleuten begange- 
nen Feldfrevel. (S. 49.) 380. — Anstellung von Felr- 
hũtern und Ehrenfeldhütern (Felbherren). (88. 30 —32) 
386. — Verfahren nach geschehener Pfändung, Festsetzung 
des Pfandgeldes und der Kosten für Wartung, Stallung 
und Fütterung des gepfindeten Viehes und Entschridung 
von Streitigkeiten daxüber und Rekursverfahren bei Ent- 
scheidung der letzteren. (§.# 53—69.) 386—389. — Be- 
hörden für die Verwaltung der Feldpoligei und der feld- 
polizeilichen Gerichtsbarkeit. (66. 70—73.) 300. — Erlaß 
von Kreis- oder Lokalverordnungen, wo besondere Verhält- 
nisse noch weitere feldpolizelliche Vorschriften erforderlich 
machen. (F. 74.) 390. .- die gegenwärtige Feldpolizei- 
Ordnung tritt mit dem 1. Janr. 1848. in Kraft, und 
bleiben von den im Allg. Landrechte Thl. I. Tit. 14. 
Abschnitt 4. enthaltenen Vorschriften über Pfändungen 
in Beziehung auf Gegenstände sener Ordnung nur die- 
jenigen der §s. 418 —424. 120. 427. 430. 437. 
458 — 405. gültig. (§. 75.) 391 — 394. — theilweise 
Beibehaltung des §. 38. der Halberstädtischen Feldord- 
nung vom 27. Juli 1759., betr. die Verpflichtung der 
Schafhirten, für den Schadenersaß solidarisch zu haften. 
(§. 75.) 391. — dagegen wird die darin ausgesprochene 
solidarische Verpflichtung dieser Personen für die Strafen 
ausgehoben. (ebend. §. 75.) 391. 
Feldsteine von benachbarten Grundstücken zum Chausseec- 
bau, s. lesz. 
Festtage, Einstellung der Arbeiten an solchen seitens der 
bei Eisenbahn= und andern öffentlichen Bauten beschäf- 
tigten Arbeiter. (V. v. 21. Dezbr. 46. 8. 23. u. 26.) 
20. 27. — zu dringenden Ausnahmen ist jedeemal die 
Genehmigung der Polizcibehörde erforderlich. Cebend. 
5. 3.) 20. — Verdoppelung der verwirkten Strafe für 
die an solchen verübten Feldfrevel. (Feldpolizei-Ord. v. 
1. Novbr. 47. S. 11.) 378. 
Feuersgefahr, die aus Schiffs-, Bodmerei-, Fracht- 
und Waarenversicherungen gegen dieselbe entstehenden 
Streitigkeiten gehören zur Kompetenz der Handelsgerichte. 
(G. v. Z. Apr. 47. S. 10.) 185. 
Feuer-Sozietät, Westpreußische adelige, Vert#tung 
von Partialbränden bei ders. (A. K. O. v. 21. Dezbr. 
5.) 1 2 
A.# fte „ Prüfung des 
  
Bedürfnisses von Agenten für dies. bei Konzessionirung 
der leytern. (A. K. O. v. 5. Janr. 47.) 32. — Rhein- 
Sachregister. 
1847. 
« — 
6-Gesellschaften, (orts.) 
preußis c #H"Q zu Dösseldorf, deren Auflösung und An- 
ordnungen für vie Abwickelung ihrer Geschäfte. (A. K. O. 
v. 11. Janr. 47.) 71—76. — Bildung einer Liqui- 
dations-Kommission für letzterc. (ebend.) 75. — even- 
tutlle Ernennung eines Kommsssarius, auf welchen die 
dem Geschäftsführer und der Liqusdations- Kommisston 
übergehen, durch den Minister des Innern. (ebend.) 76 
Fidelkommisse, auf Kuratelen über solche finden die 
Bestimmungen des Gesetzes v. W3. Dezbr. 46., wegen 
der Stempel- und Gebührenfreiheit, keine Anwendung. 
(K. 6. desselben.) 1. 
Finanz-Etat, Haupt-, der Staats= Einnahmen und 
Ausgaben, dessen Feststellung verbleibt ein ausschließendes 
Recht der Krone. (V. v. J. Febr. 47. §S. 11.) 37. — 
Mittheilung desselben an den für gewisse Angelegenheiten 
einberufenen vereinigten Landtag. (ebend. §S. 11.) 37. — 
für das Jahr 1847. (v. 12. März 47. nebst A. K. O. 
von dems. Tage) 133 — 107. 
Finanz-Ministerium, (Finanzminister), Ausgabe- 
beträge für die Verwaltung dessen verschiedener Ressorts. 
(Haupt-Finanz-Etat v. 12. März 47. Nr. 111 7.) 
162 — 164. — ohne dessen und des Ministers des Innern 
Genehmigung dürfen von Privatpersonen innerhalb Lan- 
des keinc öffentlichen Lotterien unternommen, keine Glücks- 
kuden errichtet und keine öffentlichen Ausspielungen be- 
weglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet werden. 
(V. v. 5. Juli 47. 9§S. 1. 2.) 202. — dasselbe soll 
gemeinschaftlich mit dem Ministerium des Innern die Be- 
hörden über die Ausführung der Verord. v. 21. Dezbr. 
4. die Annahme und Beaufslchtigung der bei Eisen- 
bahn= und andern öffentlichen Bauten beschäftigten Ar- 
beiter betreffend, mit der erforderlichen Anweisung versehen. 
(5. 28. ders.) 27. — dasselbe hat mit dem Ministerium 
des Innern über die Ausführung der Verordnung v. 
4. Oktobr. 1847., die Erhebung von Marktstandsgeldern 
betreffend, nähere Anweisung zu ertheilen. (S. 7. ders.) 
396. — mit dessen und des Ministers des Innern Ge- 
nehmigung können in Städten, denen das Meß- oder 
Markrecht zusteht, Marktstandegelder eingeführt werden. 
(ebend. §. 1.) 393. — demselben bleibt für einzelne 
Arten von Eisen= und Stahlwaaren in der Drovinz 
Westphalen und der Rheinprovinz, wie z. B. für ge- 
schmiedete Schneidewaaren, die Bestimmung eigenthüm- 
licher Zeichnung zum Schutze ders. vorbehalten. (V. v. 
18. Aug. 47. 5. 9.) 33B. — dasselbe ertheilt die Ge- 
nehmigung zu den aufgestellten Tarifs für die Privat- 
Fähranstalten in der Rheinprovinz und der Prooinz 
Westphalen. (A. K. O. v. 27. Dezbr. 46.) 77. — dasselbe 
ist die Rekurs Instanz in Deichschauangelegenheiten auf 
dem linken Rheinufer. (V. v. 7. Mal 38. s. 6. 16. 
u. 17.)
	        
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