Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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Zins-Kupon 
» » « zu der · 
Kreis-Obligation des Greiffenberger Kreises. 
Litt. M. über Thaler Kurant. 
Inhaber empfángt in der Zeit vom 26. Juni bis 2. Juli und 28. De- 
ember bis 3. Januar jeden Jahres gegen Rückgabe dieses Kupons an 
salbläbrigen Zinsen bei der Kreiskasse herrselon oder Landschaftskasse zu 
Treptow a. R. 
“ Thaler Preußisch Kurant. 
Greiffenberg, den ten 18 
Die ständische Kommission für ben Chausseebau im Greiffenberger 
eise. 
  
(Nr. 2935.) Verordnung uͤber die Errichtung von Handelskammern. Vom Atten Fe- 
bruar 1848. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben Uns bewogen gefunden, zur Beförderung des Handels und der Gewerbe 
über die Errichtung von Handelskammern auf den Antrag Unseres Staats- 
ministeriums für den ganzen Umfang der Monarchie zu verordnen, was folgt: 
K. 1. 
Für jeden Ort oder Bezirk, wo wegen eines bedeutenden Handels= oder Enichtun 
gewerblichen Verkehrs ein Bedürfniß zu einer Handelskammer obwaltet, soll benm ane 
eine solche nach Einholung Unserer besonderen Genehmigung errichtet werden. 
, g. 2. 
Bei Ertheilung dieser Genehmigung G. 1.) werden Wir zugleich das 
Erforderliche bestimmen: 
1) wegen des Sitzes der Handelskammer, wenn diese für einen über meh- 
rere Orte sich erstreckenden Bezirk errichtet wird; 
2) wegen der Jahl der Mitglieder der Handelskammer, so wie der Stell- 
vertreter derselben; 
3) wegen Eintheilung des Bezirks der Handelskammer zum Behufe der 
Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter in engere Bezirke, wo 
solche nach den örrlichen Verhältnissen nöthig befunden wird; und 
4) wegen desjenigen Betrages der in der Steuerklasse der Kaufleute mit 
kaufmäannischen Rechten zu entrichtenden Gewerbesteuer, durch welchen 
die Befugniß der Handel= und Gewerbetreibenden zur Theilnahme an 
der Wahl der Mitglieder und Stellvertreter bedingt sein soll. 
g. 3. 
Besteht in dem Bezirke, fuͤr welchen eine Handelskammer errichtet wer- 
den soll, eine kaͤufmaͤnnische Korporation oder Innung, so werden Wir, nach 
(Nr. 2934—2935.) 10 An-
	        
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