Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

Büreau- 
geschäfte. 
Kosten- 
aufwand. 
Geschästs- 
gang. 
— 66 — 
g. 12. 
Die Handelskammer ist ermaͤchtigt, gegen ein Mitglied, welches durch 
seine Handlungsweise die oͤffentliche Achtung verloren hat, durch einen mit der 
Mehrheit von wenigstens zwei Drittheilen ihrer Mitglieder abzufassenden Be- 
schluß die Entfernung aus der Kammer auszusprechen; es steht jedoch dem 
echrüligte gegen einen solchen Beschluß der Rekurs an den Oberpräsidenten 
offen. 
S. 13. 
Die Suspension von den Funktionen bei der Handelskammer tritt ein 
gegen ein Milglied, welches 
1) wegen eines mit dem Verluste der Ehrenrechte oder der kaufmännischen 
Rechte bedrohten Verbrechens durch Beschluß des Gerichts zur Unter- 
suchung gezogen ist; 
2) unter gerichtliche Kuratel gestellt ist; 
3) seine Lehkungen eingestellt hat. 
Der Vorsthene hat auf die ihm hiervon zukommende amtliche Mittbei- 
Lung, die Suspension anzuordnen und dem Oberpräsidenten davon Anzeige zu 
machen. 
g. 14. 
Die Besiimmungen der GV. 11 — 13. sinden auf die Stellvertreter der 
Mitglieder gleichfalls Anwendung. 
g. 15. 
Die Schreib- und Registraturgeschaͤfte der Handelskammer versieht ein 
von ihr ernannter Sekretair. Die Besoldung desselben wird von der Handels- 
kammer vorgeschlagen und von der Regierung festgesetz. 
. 16. 
Ueber den erforderlichen Kostenaufwand entwirft die Handelskammer alle 
drei Jahre einen Etat, welcher der Genehmigung der Regierung unterliegt. 
S. 17. 
Der Betrag des etatsmäßigen Kostenaufwandes wird auf die stimmbe- 
rechtigten Handel= und Gewerbetreibenden nach dem Fuße der Gewerbesieuer 
veranlagt und der Gemeindekasse am Sitze der Handelskammer überwiesen, um 
daraus in den Grenzen des Etats auf die Anweisungen der Handelskammer 
die Zahlungen zu leisten und darüber besondere Rechnung zu legen. 
Die Rechnungen werden von der Handelskammer geprüft und abge- 
nommen. 
g. 18. 
Die Handelskammern haben fuͤr ihre Geschaͤftslokale selbst zu sorgen, in 
sofern ihnen diese nicht von den Gemeinden, in welchen sie ihre Sitze haben, 
in den Gemeindelokalen uͤberwiesen werden koͤnnen. 
g. 19. 
Jede Handelskammer waͤhlt den Vorsitzenden und einen Stellvertreter 
desselben alljährlich aus ihrer Mitte. 
g. 20.
	        
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