Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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g. 20. 
Die Mitglieder der Handelskammer und die Stellvertreter erhalten keine 
Besoldung; die durch Erledigung einzelner Aufträge veranlaßten baaren Aus- 
lagen werden ihnen erstattet. 2 
g. 21. 
Die Beschluͤsse der Handelskammern werden, mit Ausnahme des im g. 12. 
gedachten Falles, durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Zur Abfassung eines guͤltigen Beschlusses ist die Anwesenheit von zwei 
Drittheilen der Mitglieder erforderlich. Besteht eine Handelskammer aus zwoͤlf 
oder mehr Mitgliedern, so ist zur Abfassung eines guͤltigen Beschlusses die An- 
wesenheit von acht Mitgliedern hinreichend. 
Sind nach Berathung eines Gegenstandes die verschiedenen Ansichten 
nicht zu vereinigen, und liegt der Fall einer Berichterstattung vor, so sind die 
verschiedenen Ansichten mit den dafür geltend gemachten Gründen im Berichte 
besonders vorzutragen. 
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
g. 22. 
Wenn ein Mitglied einer Handelskammer den Berathungen beizuwohnen 
verhindert oder innerhalb der Wahlperiode ausgeschieden oder suspendirt ist, so 
erfolgt die Einberufung eines Stellvertreters, wobei der früher gewählte den 
anderen vorgeht. 
g. 23. 
Die Handelskammern können ihre Berichte unmittelbar an die Central= 
Behen erstatten, müssen aber gleichzeitig Abschrift an die Regierung ein- 
reichen. 
g. 24. 
Die Handelskammern erstatten jaͤhrlich im Monat Januar uͤber die Lage 
und den Gang des Handels und der Gewerbe einen Hauptbericht an den 
Finanzminister und reichen gleichzeitig dem Praͤsidenten des Handelsamts und 
der Regierung eine Abschrift ein. Sie sind verpflichtet, den Handel= und Ge- 
werbetreibenden ihres Bezirks durch fortlaufende Mittheilung von Auszügen 
aus den Berathungsprotokollen, sowie am Schlusse jedes Jahres in einer beson- 
deren Uebersicht von ihrer Wirksamkeit und von der Lage und dem Gange 
des Handels und der Gewerbe durch die öffentlichen Blätter Kenntniß zu 
eben. 
9 Anträge bei den Behörden sind durch jene Mittheilungen ersi dann, wenn 
darauf ein Bescheid erfolgt ist, und unter Beifügung des Letzteren zu ver- 
öffentlichen. 
Ausgenommen von der öffentlichen Mittheilung bleiben diejenigen Gegen- 
siände der Berathung, welche den Handelskammern, als für die Oeffentlichkeir 
nicht geeignet, von den Behörden bezeichnet werden. 
. 25. 
Die Handelskammern erhalten von dem Finanzminister zu bestimmende 
Siegel. 
(Nr. 2935.) 9. 26.
	        
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