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g. 20.
Die Mitglieder der Handelskammer und die Stellvertreter erhalten keine
Besoldung; die durch Erledigung einzelner Aufträge veranlaßten baaren Aus-
lagen werden ihnen erstattet. 2
g. 21.
Die Beschluͤsse der Handelskammern werden, mit Ausnahme des im g. 12.
gedachten Falles, durch Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Abfassung eines guͤltigen Beschlusses ist die Anwesenheit von zwei
Drittheilen der Mitglieder erforderlich. Besteht eine Handelskammer aus zwoͤlf
oder mehr Mitgliedern, so ist zur Abfassung eines guͤltigen Beschlusses die An-
wesenheit von acht Mitgliedern hinreichend.
Sind nach Berathung eines Gegenstandes die verschiedenen Ansichten
nicht zu vereinigen, und liegt der Fall einer Berichterstattung vor, so sind die
verschiedenen Ansichten mit den dafür geltend gemachten Gründen im Berichte
besonders vorzutragen.
Ueber jede Berathung ist ein Protokoll aufzunehmen.
g. 22.
Wenn ein Mitglied einer Handelskammer den Berathungen beizuwohnen
verhindert oder innerhalb der Wahlperiode ausgeschieden oder suspendirt ist, so
erfolgt die Einberufung eines Stellvertreters, wobei der früher gewählte den
anderen vorgeht.
g. 23.
Die Handelskammern können ihre Berichte unmittelbar an die Central=
Behen erstatten, müssen aber gleichzeitig Abschrift an die Regierung ein-
reichen.
g. 24.
Die Handelskammern erstatten jaͤhrlich im Monat Januar uͤber die Lage
und den Gang des Handels und der Gewerbe einen Hauptbericht an den
Finanzminister und reichen gleichzeitig dem Praͤsidenten des Handelsamts und
der Regierung eine Abschrift ein. Sie sind verpflichtet, den Handel= und Ge-
werbetreibenden ihres Bezirks durch fortlaufende Mittheilung von Auszügen
aus den Berathungsprotokollen, sowie am Schlusse jedes Jahres in einer beson-
deren Uebersicht von ihrer Wirksamkeit und von der Lage und dem Gange
des Handels und der Gewerbe durch die öffentlichen Blätter Kenntniß zu
eben.
9 Anträge bei den Behörden sind durch jene Mittheilungen ersi dann, wenn
darauf ein Bescheid erfolgt ist, und unter Beifügung des Letzteren zu ver-
öffentlichen.
Ausgenommen von der öffentlichen Mittheilung bleiben diejenigen Gegen-
siände der Berathung, welche den Handelskammern, als für die Oeffentlichkeir
nicht geeignet, von den Behörden bezeichnet werden.
. 25.
Die Handelskammern erhalten von dem Finanzminister zu bestimmende
Siegel.
(Nr. 2935.) 9. 26.