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a) auf allgemeine Unkoseen . . . . . .. . 60 Rthlr.
b) an Transport- und Reisekosten auf jede 10 Meilen 9 Rthlr.,
also auf 100 Meilen . . .. 90 Rchlr.
5) Den Lieutenants, den Bataillons= und Garnison-Stabsärzten, den
Stabs= und Assistenzärzten, den Ingenieur-Geographen und den Train-=
kontrolleuren:
a) auf allgemeine Unkoskeen . . .. . . .. .. 30 Rchlr.
b) an Reise= uud Transportkosten:
aa) bei Reisen bis zu 50 Meilen auf jede 10 Meilen
4 Rechlr., also z 50 Meilen 20 Rthlr.
bb) bei Reisen über 30 Meilen, für die ersten 50 Mei-
len auf jede 10 Meilen 4 Rehlr., für die weitere
Strecke pro Meile 1 Rehlr., michin für die zweiten
50 Meilen . . . . . . 50 Rchlr.
6) Den einzeln versetzten Militairpersonen und Milicairbeamten, wie solche
im §. 1. Nr. 1. Litr. c. aufgeführt worden sind, werden für die Her-
anichung der Familie auf die Meile vergütet:
i
a) fuͤr die Frau...... .... ........ ..... . . .. 1 Sgr. 8 Pl.
b) für jedes Kndd . .. — 10
c) an Transportkosten für die ganze Familie ..... .. 6 —
B. Beim Umzuge ohne Familie
wird den ad 1. bis 4. des Abschnitts A. dieses Paragraphen erwähnten Per-
sonen überall nur die Hälfte der daselbst sowohl auf allgemeine Unkosten als
an Transport= und Reisekosten. ausgeworfenen Sätze vergütet.
K. 6.
Die im vorhergehenden Paragraphen unter A. und B. bestimmten Ent-
schddigungen finden in der Regel nur dann statt, wenn mit der Wersetzung keine
Verbesserung im Diensteinkommen verbunden ist, können jedoch in dem Falle
bis zur Hälfte bewilligt werden, wenn der Jahresbetrag der Verbesserung die
bestimmten Vergütungssätze nicht erreicht.
S. 7.
Bei Versetzungen, welche auf eigenen Antrag statrfinden, erfolgt weder
eine Umzugsentschädigung, noch eine Vergütung für persönliche Reisekosten.
S. 8.
Verheirathete Offiziere und Militairbeamte, sowie die im S. 1. ad 1. c.
bezeichneten Personen, können bei Versetzungen, welche den Anspruch auf Um-
ugskosten ausschließen, die Gewährung der persönlichen Reisekosten aber ge-
übe die letzteren ohne Beschränkung nach den im §F. 2. bestimmten Saätzen
iquidiren.
g. 9.