Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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absoluter Stimmenmehrhelt, aus der Klasse der Abbeitgeber einen Borsitzenden 
und für dessen Geschäftsführung in Verhinderungsfällen, einen Stellvertreter, 
auf zwei Jahre. Die Natnen der Gewählten sind der Regierung und dem 
Appellationsgerichte des Bezirks anzuzeigen. Bei der Ermenerung jener Wahl, 
welche von zwei zu zwei Jahren nach der jedesmaligen Ergänzung detz Ge- 
werbegerichtes (G. 12.) erfolgt, sind die früher Gewählten, sofern sie noch zu 
den Mitgliedern des Gewerbegerichts gehören, wieder wählbar. 
S. 15. 
Das Gewerbegericht wählt nach absoluter Stimmenmehrheit einen Ge- 
richtsschreiber, welcher die Akruariarsprüfung bestanden haben muß, und einen 
Gerichtsboten, welcher zugleich die Geschäfte des Exekurors versieht. Diese 
Wahlen sind bei nachgewiesener Befähigung der Gewählten von der Regierung 
zu bestatigen. Ihre Vereidigung erfolgl durch den Vorsitzenden des Gewerbe- 
gerichtes. Die ihnen zu gewährenden Besoldungen sind vom Gewerbegerichte 
vorzuschlagen und von der Regierung festzusetzen. 
K. 16. 
Die Beschaffung und Unterhaltüng der für das Gewerbegericht nöthigen 
Geschäftsräume liegt den Gemeinden ob, für welche das Gericht errichtet 
wird; diese haben auch die Kosten der ersten Einrichtung des Gerichts zu be- 
streiten. Wo Staatsgebäude entbehrliche und für das Gewerbegericht geeignete 
Raumlichkeiten darbielen, werden diese dem Gewerbegericht überwiesen werden. 
Die Kosten für die laufende Geschäftsführung mit Einschluß der Besoldungen 
des Gerichtsschreibers und des Gerichtsboten werden aus den eingehenden Ge- 
bühren und Strafgeldern und, soweit diese nicht ausreichen, durch Beiträge der 
Gewerbetreibenden des Gerichtsbezirks gedeckt. Die erforderlichen Beitraͤge 
sind vom Gewerbegericht mit Genehmigung der Regierung nach den von dieser 
letzteren festgestellten Vertheilungsgrundsätzen auszuschreiben. Ihre Einziehung 
erfolgt nöthigenfalls durch Erxekution im Verwalkungswege. 
Zweiter Abschnitt. 
Verfahren vor dem Vergleichsausschusse. 
K. 17. « 
Wer einen Anspruch bei dem Gewerbegericht geltend machen will, hat 
denselben schriftlich oder bei dem Gerichtsschreiber zu Protokoll mit Angabe 
des Namens und Wohnortes des in Anspruch Genommenen, des Klagegrun- 
des und des bestimmt zu stellenden Antrags anzumelden. Der Gerichtsschrei- 
ber ladet unter Miltheilung der Angaben des Klägers den Verklagten schrift- 
lich vor den Vergleichsausschuß und benachrichtigt den Antragsteller von dem 
anberaumten Termine. . 14 
. 18. 
Den Vergleichsausschuß bilden zwei Mitglieder des Gewerbegerichts, 
von welchen Einer zur Klasse der Arbeitgeber, der Andere zur Klasse der 
Arbeitnehmer gehoͤren muß. 
c#ez 3103.) Der
	        
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