Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Kommt es zwischen den vor dem Vergleichsausschusse erschienenen Par- 
teien zu keinem Vrrgleche, so fallen die Kosten des Verfahrens demjenigen 
zur Last, welchem die Kosten des späteren gerichtlichen Verfahrens von dem 
Gewerbegerichte auferlegt werden. . 
Wird die Verweisung der Klage an das Gewerbegericht vom Klaͤger 
nicht beantragt, oder ist der Antrag des Klägers für zurückgenommen anzu- 
sehen (I. 19.), so trägt der Kläger die entstandenen Koslen. 
g. 25. 
Für Screitigkeiten von Innungsgenossen mit ihren Gehülfen, Gesellen 
und Lehrlingen tritt das Vergleichsverfahren vor einem Wergleichsausschusse 
der Innung an die Stelle des im 9. 17. u. flg. erwähnten Verfahrens. 
Auf Grund eines vor dem Vergleichsausschusse der Innung abgeschlos- 
senen Vergleichs kann die WVollstreckung der Exekution erfolgen. 
Dritter Abschnitt. 
Verfahren vor dem Gewerbegerichte. 
§. 20. 
Die zur Entscheidung des Gewerbegerichts gelangenden Streitigkeiten 
werden vor dem versammelten Gerichte verhandelt. 
Der Gerichtsschreiber besorgt die Vorladungen zu diesem Verfahren. 
Ueber die vor dem Gewerbegerichte zur Verhandlung kommenden Angelegen- 
heiten führt derselbe ein fortlaufendes Sitzungsprotokoll. 
Das Sitzungsprotokoll wird von dem Vorsitzenden und dem Gerichts- 
schreiber vollzogen. 
K. 27. 
Die Vorladung des Verklagten zur Klagebeantwortung und zur weitern 
Verhandlung muß emthalten: 
1) die genaue Bezeichnung des Rechtsanspruches mit Anführung des Na- 
mens, des Wehnonkes und des Gewerbes beider Theile; 
2) die abschriftliche Mittheilung der Klage und ihrer Beilagen; 
3) die Aufforderung, in dem nach Tag und Stunde bestimmten Termine 
in Person, oder im Falle der Abwesenheit oder Krankheit durch einen, 
nach den Bestimmungen im F. 50. zulässigen und mit schriftlicher Voll- 
macht versehenen Bevollmächrigten die Klage bollständig zu beantworten, 
die zur Begründung der Einwendungen bestimmten Beweiemittel anzu- 
geben und die vorzulegenden Urkunden im Original oder in Abschrift 
mitzubringen; 
4) die Bedeutung, daß, wenn der vorstehenden Aufoorderunz nicht genügt 
werde, auf den Antrag des erschienenen Klägers die in der Klage an- 
gefähmten Thatsachen zugestanden, und die vom Kläger beigebrachten 
rkunden für anerkannt würden erachtet, und, was den Rechten nach 
daraus folge, in dem abzufassenden Kontumazialbescheide werde festgesetzt 
werden. « - · 
Sssksmgtm.(sk.sm.) 16 . 28.
	        
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