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Wo bisher das Messen „mit Rieb und Stoß“ gebräuchlich war, ist solches als unvereinbar
mit dem Gesetz abzustellen.
5) Ueber den Betrag der den Kornmessern gebührenden Belohnung ist das Publikum
durch öffentlichen Anschlag in den Räumen der Fruchtschranne zu belehren. Die Anforderung
jeder weiteren Belohnung, so wie die Annahme jeden Geschenks ist den Fruchtmessern bei
Strafe, welche insbesondere auch in der Dienstentlassung bestehen kann, zu verbieten.
6) Die unter der Schranne abgeschlossenen Käufe sind dem Schrannenmeister (Schrannenaufseher)
anzuzeigen und von ihm unter Bemerkung des Tags, des Preises und des ganzen
Verkaufs-Quantums fortlaufend zu verzeichnen.
Unrichtige Angaben Seitens der Betheiligten werden nach Maaßgabe des Art. 7 des
Polizei-Strafgesetzes geahndet.
7) Nach jedem Markttage ist durch den Schrannenmeister von jeder Fruchtgattung die
Summe der verkauften Scheffel und der daraus erzielten Erlöse zu erheben und hienach
der wahre Mittelpreis zu berechnen und das Ergebniß davon unter genauer Angabe der
verschiedenen Preisabstufungen und der für jeden Preis verkauften Scheffelzahl in den Schrannenzettel
zu bringen und durch Aufnahme des letzteren in die Wochenblätter öffentlich bekannt
zu machen.
8) Für den Zweck der Beschleunigung des Messens sowohl, als der möglichsten Verminderung
der beim Gebrauche des Simri-Maaßes leicht möglichen Uebervortheilungen haben
die Bezirks-Polizeiämter ernstlich dahin zu wirken, daß in allen Fruchtschrannen von
den marktberechtigten Gemeinden außer den Simri-Maaß-Geschirren auch Schefselmaaße
in der erforderlichen Anzahl aufgestellt werden. Wegen der Form und sonstigen Beschaffenheit
eines solchen Scheffelmaaßes wird demnächst eine weitere Bekanntmachung erlassen werden.
9) In allen Gemeinden, in welchen Fruchtmärkte bestehen, ist eine Fruchtwaage mit
gepfechteten Gewichten, auf welcher mindestens ein Scheffel glatter Frucht auf Einmal gewogen
werden kann, zum öffentlichen Gebrauche aufzustellen (General-Reseript vom 17. September
1761, Pkt. 4).
Die genaue Beobachtung und Vollziehung der vorstehenden Bestimmungen haben die
Bezirks-Polizeiämter sich angelegen seyn zu lassen.
Stuttgart den 24. November 1845.
Schlayer.