Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Wo  bisher  das  Messen  „mit  Rieb  und  Stoß“  gebräuchlich  war,  ist  solches  als  unvereinbar
  mit  dem  Gesetz  abzustellen.

5)  Ueber  den  Betrag  der  den  Kornmessern  gebührenden  Belohnung  ist  das  Publikum
durch  öffentlichen  Anschlag  in  den  Räumen  der  Fruchtschranne  zu  belehren.  Die  Anforderung
jeder  weiteren  Belohnung,  so  wie  die  Annahme  jeden  Geschenks  ist  den  Fruchtmessern  bei
Strafe,  welche  insbesondere  auch  in  der  Dienstentlassung  bestehen  kann,  zu  verbieten.

6)  Die  unter  der  Schranne  abgeschlossenen  Käufe  sind  dem  Schrannenmeister  (Schrannenaufseher)
  anzuzeigen  und  von  ihm  unter  Bemerkung  des  Tags,  des  Preises  und  des  ganzen
Verkaufs-Quantums  fortlaufend  zu  verzeichnen.

Unrichtige  Angaben  Seitens  der  Betheiligten  werden  nach  Maaßgabe  des  Art.  7  des
Polizei-Strafgesetzes  geahndet.

7)  Nach  jedem  Markttage  ist  durch  den  Schrannenmeister  von  jeder  Fruchtgattung  die
Summe  der  verkauften  Scheffel  und  der  daraus  erzielten  Erlöse  zu  erheben  und  hienach
der  wahre  Mittelpreis  zu  berechnen  und  das  Ergebniß  davon  unter  genauer  Angabe  der
verschiedenen  Preisabstufungen  und  der  für  jeden  Preis  verkauften  Scheffelzahl  in  den  Schrannenzettel
  zu  bringen  und  durch  Aufnahme  des  letzteren  in  die  Wochenblätter  öffentlich  bekannt
  zu  machen.

8)  Für  den  Zweck  der  Beschleunigung  des  Messens  sowohl,  als  der  möglichsten  Verminderung
  der  beim  Gebrauche  des  Simri-Maaßes  leicht  möglichen  Uebervortheilungen  haben
  die  Bezirks-Polizeiämter  ernstlich  dahin  zu  wirken,  daß  in  allen  Fruchtschrannen  von
den  marktberechtigten  Gemeinden  außer  den  Simri-Maaß-Geschirren  auch  Schefselmaaße
in  der  erforderlichen  Anzahl  aufgestellt  werden.  Wegen  der  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit
  eines  solchen  Scheffelmaaßes  wird  demnächst  eine  weitere  Bekanntmachung  erlassen  werden.

9)  In  allen  Gemeinden,  in  welchen  Fruchtmärkte  bestehen,  ist  eine  Fruchtwaage  mit
gepfechteten  Gewichten,  auf  welcher  mindestens  ein  Scheffel  glatter  Frucht  auf  Einmal  gewogen
  werden  kann,  zum  öffentlichen  Gebrauche  aufzustellen  (General-Reseript  vom  17.  September
  1761,  Pkt.  4).

Die  genaue  Beobachtung  und  Vollziehung  der  vorstehenden  Bestimmungen  haben  die
Bezirks-Polizeiämter  sich  angelegen  seyn  zu  lassen.

Stuttgart  den  24.  November  1845.
Schlayer.