Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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S. 10. 
Wird unter Suspension des Artikels 7. der Verfassungsurkunde zur 
Anordnung von Kriegsgerichten geschritten, so gehört vor dieselben die Un- 
tersuchung und Aburtheilung der Verbrechen des Hochverraths, des Landes- 
verraths, des Mordes, des Aufruhrs, der thätlichen Widersetzung, der Befreiung 
von Gefangenen, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, 
der Verleitung der Soldaten zur Untreue und der in den G. 8. und 9. mit 
Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen. 
Als Hochverrath und Landesverrath sind im Bezirke des Rheinischen 
Appellationshofes zu Cöln die Verbrechen und Vergehen wider die innere und 
dußere Sicherheit des Staats (Art. 75.—108. des Rheinischen Strafgesetzbuchs) 
anzusehen. · 
S. 11. 
Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern, unter denen zwei 
von dem Vorstande des Civilgerichts des Orts zu bezeichnende richterliche Cioil- 
beamte und drei von dem Militairbefehlshaber, welcher am Orte den Befehl 
führt, zu ernennende Offiziere sein müssen. Die Offiziere sollen mindeslens 
Hauptmannsrang haben; fehlt es an Offzieren dieses höheren Ranges, so ist 
die Zahl aus Offizieren des nächsten Grades zu ergänzen. 
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die erforderliche 
Zahl von richterlichen Civilbeamten nicht vorhanden ist, soll dieselbe von dem 
kommandirenden Militairbefehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeinde-Ver- 
tretung ergänzt werden. 
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Provinz oder 
ein Theil derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürfniß, und 
den Gerichtssprengel eines jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen Fällen 
der kommandirende General. 
S. 1. 
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein richterlicher 
Beamte. 
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Geschäfte be- 
ginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und eintretenden Falles 
diejenigen Civilmitglieder, welche dem Richterstande nicht angehören, dahin 
vereidigt: 
daß
	        
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