486 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 124.
Wirkung. Für die verfassungsmäßige Vertretung des Einzelstaates
im Bundesrate ist die Tatsache, daß der Vertreter die Vollmacht
der Regierung dieses Staates besitzt, ebenso erforderlich wie
ausreichend !9.]
Der Bundesrat hat die Legitimation der Bevollmächtigten,
dagegen nicht ihre Instruktion, zu prüfen!!. Für die Übereinstimmung
des Votums mit der Instruktion trägt der Bevollmächtigte
lediglich seiner heimatlichen Regierung gegenüber die Verantwortung.
Im Verhältnis zum Reiche wird diese durch die Abstimmung
ihres Bevollmächtigten unbedingt gebunden 1%,
8 124.
Für die Geschäftsbehandlung im Bundesrate sind in
erster Linie die Bestimmungen der Verfassung, innerhalb der
durch die Verfassung gezogenen Schranken die Vorschriften der
Geschäftsordnung maßgebend, welche auf autonomischer
Festsetzung des Bundesrates beruht !.
Die Berufung, Vertagung und Schließung des
Bundesrates steht nach der Verfassung? dem Kaiser zu. Die Berufung
muß erfolgen: 1. mindestens alljährlich, 2. wenn sie von
einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird, 3. wenn eine Berufung
des Reichstages stattfindet? Der Bundesrat kann aber
auch ohne den Reichstag berufen werden*. Die Vertagung und
10 Anderer Ansicht: Laband 1 247, 248; Zom, StR 1 132, 168 ff;
Herwegen 8.2.0. 43, 44; v. Kirchenheim, Lehrbuch des deutschen StR 299;
Pistorius, Staatsgerichtshöfe und Ministerverantwortlichkeit 198 ff.; Kalisch,
Die Landtage und die Instruierung der Bundesratsbevollmächtigten KR,
insbes. S. 82. Übereinstimmend: Seydel, Komm. zu Art. 6 Nr. 1, im Jahrb.
a. a. 0. 5; v. Rönne, Preuß. StR 2 $ 157 S. 360; v. Sarwey, Württ. StR
2 78f.; H. Schulze, Lehrbuch des deutschen StR 2 8 256 S. 52;
Ruhland in den Historisch-politischen Blättern 101 S. 166 ff.; Haenel,
Deutsches StB 1 785; Loening. Grundzüge 61; Anschütz, Enzykl. 97;
Dambitsch, RV 239 ff. [Die Verantwortlichkeit der Einzelstaatsregierungen
gegenüber ihren Landtagen für die Instruierung der Bundesratsbevollmächtigten
und das Verhalten dieser Bevollmächtigten im Bundesrat ist natürlich
eine Frage für sich; vgl. die vorige Note und unten $ 186 N. 8.}
1! Eine Ausnahme will Zorn, StR 1 158, 159 bei Abstimmungen
über Aufhebung von Sonderrechten machen. Für diese Ansicht bietet die
Verfassung keinerlei Anhalt.
12 Vgl. Anschütz, Enzykl. 97.
1 Die jetzige GO datiert vom 27. Febr. 1871. Sie ist gedruckt Berlin
1871. Eine Revision derselben hat am 26. April 1880 stattgefunden. Die
revidieıte GO ist abgedruckt bei Poschinger, Fürst Bismarck und der Bundesrat
4 205 ff. und bei Triepel, Quellensammlung z. deutschen RStR (1901),
227 ff. Eine weitere Abänderung hat am 31. Jan. 1895 stattgefunden (Seydel,
Komm. 150).
® RV Art. 12.
® RV Art. 13 und 14.
* Die RV Art. 13 fügt dieser Bestimmung allerdings die Worte „zur
Vorbereitung der Arbeiten“ hinzu. Dieselben sollen jedoch nur den Hauptanwendungstall
der separaten Berufung beispielsweise erwähnen, keineswegs