Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

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K  1.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  16.  Januar  1883.
Inhalt.
Lerfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betressend  den  Bollzug  des  allgemeinen  Sportelgesetzes.  Bom  22.  Dezember
  1382.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betressend  die  Bergütung
für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1888.  Bom  28.  Dezember  1882.  —  Berichtigung  der

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betrefsend  die  Herstellung  von  Feuerungseinrichtungen,  vom  23.  November
  1882,  S.  431  ff.  Vom  28.  Dezember  1882.

 

 

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  beiressend  den  Vollzug  des  allgemeinen  Sportelgesetzes.
Vom  22.  Dezember  1882.

Auf  Grund  des  Art.  6  Abs.  2  des  allgemeinen  Sportelgesetzes  vom  24.  März  1881
(Reg.  Blatt  S.  128)  und  unter  Hinweisung  auf  §.  9  der  Vollziehungsverfügung  vom
12.  Mai  1881  (Reg.  Blatt  S.  350)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

Die  Ortsvorsteher  werden  ermächtigt,  den  Ansatz  von  Sporteln  nach  Nro.  64  des
Sporteltarifs  vom  24.  März  1881  in  denjenigen  Fällen  zu  unterlassen  oder  zurückzunehmen,
  in  welchen  die  zahlungspflichtigen  Personen  gänzlich  mittellos  und  in  ihrer
Erwerbsfähigkeit  beschränkt  sind,  auch  die  Geringfügigkeit  des  Verdienstes  aus  den  ihnen
gestatteten  Schaustellungen  oder  Musikaufführungen  und  dergleichen  außer  Verhältniß  zu
der  Höhe  der  gesetzlichen  Sportel  steht.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  können  die  Oberämter  bei  solchen  Personen  den
Ansatz  der  Sporteln  nach  Tarif  Nro.  44  Ziff.  2  A.#-c  unterlassen  oder  zurücknehmen.

Stuttgart,  den  22.  Dezember  1882.
Hölder.