Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

486  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  $  124.

Wirkung.  Für  die  verfassungsmäßige  Vertretung  des  Einzelstaates
im  Bundesrate  ist  die  Tatsache,  daß  der  Vertreter  die  Vollmacht
der  Regierung  dieses  Staates  besitzt,  ebenso  erforderlich  wie
ausreichend  !9.]

Der  Bundesrat  hat  die  Legitimation  der  Bevollmächtigten,
dagegen  nicht  ihre  Instruktion,  zu  prüfen!!.  Für  die  Übereinstimmung
  des  Votums  mit  der  Instruktion  trägt  der  Bevollmächtigte
  lediglich  seiner  heimatlichen  Regierung  gegenüber  die  Verantwortung.
  Im  Verhältnis  zum  Reiche  wird  diese  durch  die  Abstimmung
  ihres  Bevollmächtigten  unbedingt  gebunden  1%,

8  124.

Für  die  Geschäftsbehandlung  im  Bundesrate  sind  in
erster  Linie  die  Bestimmungen  der  Verfassung,  innerhalb  der
durch  die  Verfassung  gezogenen  Schranken  die  Vorschriften  der
Geschäftsordnung  maßgebend,  welche  auf  autonomischer
Festsetzung  des  Bundesrates  beruht  !.

Die  Berufung,  Vertagung  und  Schließung  des
Bundesrates  steht  nach  der  Verfassung?  dem  Kaiser  zu.  Die  Berufung
  muß  erfolgen:  1.  mindestens  alljährlich,  2.  wenn  sie  von
einem  Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird,  3.  wenn  eine  Berufung
  des  Reichstages  stattfindet?  Der  Bundesrat  kann  aber
auch  ohne  den  Reichstag  berufen  werden*.  Die  Vertagung  und

10  Anderer  Ansicht:  Laband  1  247,  248;  Zom,  StR  1  132,  168  ff;
Herwegen  8.2.0.  43,  44;  v.  Kirchenheim,  Lehrbuch  des  deutschen  StR  299;
Pistorius,  Staatsgerichtshöfe  und  Ministerverantwortlichkeit  198  ff.;  Kalisch,
Die  Landtage  und  die  Instruierung  der  Bundesratsbevollmächtigten  KR,
insbes.  S.  82.  Übereinstimmend:  Seydel,  Komm.  zu  Art.  6  Nr.  1,  im  Jahrb.
a.  a.  0.  5;  v.  Rönne,  Preuß.  StR  2  $  157  S.  360;  v.  Sarwey,  Württ.  StR
2  78f.;  H.  Schulze,  Lehrbuch  des  deutschen  StR  2  8  256  S.  52;
Ruhland  in  den  Historisch-politischen  Blättern  101  S.  166  ff.;  Haenel,
Deutsches  StB  1  785;  Loening.  Grundzüge  61;  Anschütz,  Enzykl.  97;
Dambitsch,  RV  239  ff.  [Die  Verantwortlichkeit  der  Einzelstaatsregierungen
gegenüber  ihren  Landtagen  für  die  Instruierung  der  Bundesratsbevollmächtigten
  und  das  Verhalten  dieser  Bevollmächtigten  im  Bundesrat  ist  natürlich
eine  Frage  für  sich;  vgl.  die  vorige  Note  und  unten  $  186  N.  8.}

1!  Eine  Ausnahme  will  Zorn,  StR  1  158,  159  bei  Abstimmungen
über  Aufhebung  von  Sonderrechten  machen.  Für  diese  Ansicht  bietet  die
Verfassung  keinerlei  Anhalt.

12  Vgl.  Anschütz,  Enzykl.  97.

1  Die  jetzige  GO  datiert  vom  27.  Febr.  1871.  Sie  ist  gedruckt  Berlin
1871.  Eine  Revision  derselben  hat  am  26.  April  1880  stattgefunden.  Die
revidieıte  GO  ist  abgedruckt  bei  Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat
  4  205  ff.  und  bei  Triepel,  Quellensammlung  z.  deutschen  RStR  (1901),
227  ff.  Eine  weitere  Abänderung  hat  am  31.  Jan.  1895  stattgefunden  (Seydel,
Komm.  150).

®  RV  Art.  12.

®  RV  Art.  13  und  14.

*  Die  RV  Art.  13  fügt  dieser  Bestimmung  allerdings  die  Worte  „zur
Vorbereitung  der  Arbeiten“  hinzu.  Dieselben  sollen  jedoch  nur  den  Hauptanwendungstall
  der  separaten  Berufung  beispielsweise  erwähnen,  keineswegs