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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 16.—
(Nr. 3123.) Allerhöchster Erlaß vom 30. März 1849., betreffend das der Stadt Langensalza
bewilligte Recht zur Erhebung eines Chausseegeldes auf der in ihrer Feld-
mark belegenen chaussirten Strecke der Langensalza-Tennstädter Straße und
der dieselbe mit der Heiligenstadt-Gothaer Chaussee verbindenden Chaussee-
strecke.
A. den Bericht vom 23. März d. J. will Ich der Stadt Langensalza bis
zur künftigen Einrichmung einer umfassenderen Wegegeld-Erhebung auf der Lan-
ensalza-Denmstädter traße hierdurch das Recht bewilligen, auf der in ihrer
F belegenen chaussirten Strecke dieser Straße und der dieselbe mit der
eiligenstadt = Gothaer Chaussee verbindenden Chausseestrecke das Chausseegeld
für eine Viertelmeile nach dem Chaugseegeldtarif vom 29. Februar 1840. zu
erheben, mit der Maaßgabe, daß zu B. II. dieses Tarifs von weniger als 2
Stücken Rindvieh oder Eseln, und zu B. III. von weniger als 10 Fohlen,
Kälbern, Schaafen, Lämmern, Schweinen oder Ziegen ein Chausseegeld nicht
erhoben werden darf. Auch sollen die dem Tarife angehängten Bestimmungen
wegen der Chaussee-Polizeivergehen auf die obengedachten Straßenstrecken An-
wendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur oöffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. März 1849.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An die Staaksminister v. d. Heydt und v. Rabe.
Jahrgang 1849. (Nr. 3123—3124.) 27 (Nr. 3124.)
Ausgegeben zu Berlin den 18. Moi 1849.