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(Nr. 3125.) Verordnung, betreffend die Verlängerung der Jahlungszeit der Wechsel in Elber-
feld und Barmen. Vom 17. Mai 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 7.
verordnen nach dem Antrage Unseres Staatsministeriums auf Grund des Ar-
tikels 105 der Verfassungsurkunde, was folgt:
g. 1.
Die Zahlungszeit der Wechsel und anderer Handelspapiere, welche in
den Städten Elberfeld und Barmen am 10ten d. M. und an den folgenden
Tagen bis zum 25sten d. M. einschließlich zahlbar waren oder zahlbar werden,
wird um 14 Tage verlängert. Es werden demnach Wechsel und andere Han-
delspapiere, deren Zahlungstag der 10te d. M. war, erst am 25sten d. M.
fällig, und in gleicher Weise wird der Verfalltag der auf andere Tage des
bezeichneten Zeitraumes gestellten Papiere berechnek.
g. 2.
Die Zeit der Erhebung des Protestes, die Wechselverjährung und die
sonsligen durch das Wechselrecht bestimmten Fristen richten sich nach dem in
Gemaßheit des F. 1. zu berechnenden Zahlungstage.
g. 3.
Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie steht jedoch
der Guͤltigkeit der bis zum 21sten d. M. einschließlich geschehenen Protesterhe-
bungen und der sonstigen durch das Wechselrecht bestimmten Handlungen nicht
entgegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 17. Mai 1849.
(L. S)) Friedrich Wilhelm.
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons.