Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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ten Pfandbriefes zu entrichtenden Depositalzinsen treten hier die dem 
Inhaber unverkuͤrzt zu Gute gehenden Zinsen des Ersatzbriefes. 
S. 25. 
Umlauf der Pfandbriefe. 
Da die Pfandbriefe nicht auf die Namen besiimmter Gläubiger lautend, 
sondern auf jeden Inhaher ausgefertigt werden, so sinden wegen der Eigen- 
thumsübertragung, der Vindikation, des Aus= und Wiederinkurssetzens dersel- 
ben die gemeingesetzlichen Beskimmungen über die auf jeden Inhaber lautenden 
Papiere auch auf diese Neuen Pandbriefe Anwendung. 
S. 20. 
Deposirion. 
Pfandbrief-Inhaber, welche ihre Pfandbriefe unter Zurückhaltung der Zins- 
Kupons bei der Landschaft niederlegen, empfangen über das Deposikum eine 
auf ihren Namen lautende Depositalrekognition und haben an Deposttalgebüh= 
ren gleich bei der Niederlegung eines Pfandbriefkapitals bis zur Höhe von 
1000 Rchlr. Twnig Silbergroschen und für jedes fernere volle Tausend wie- 
der zwanzig Silbergroschen zu entrichten. 
. 27. 
Umfertigung der Pfandbriefe. 
Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung zum 
Umlauf ungeeignek geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Kriterien 
der Aechtheit und Idemität, namlich die Bezeichnung der Serie, der Nummer, 
des Kapitalbetrages, der ausfertigenden Generallandschaft und den Vermerk 
der Kontrolkommisston annoch erkennen lassen, — werden auf Verlangen des 
Inhabers nach dem Gesetze vom 4. Mai 1843. (Gesetzsammlung 177.) gegen 
Erstattung der baaren Auslagen, einschließlich der Schreibegebühren, und zwar 
unter denselben Nummern und über dieselben Beträge umgefertigt. 
Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn die Thatsache 
der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden 
Art und Weise nachgewiesen worden, andere Eremplare unter denselben Num- 
mern und über dieselben Beträge gegen Erstattung der Auslagen ausgeferkigt. 
Ob der vorerforderte Beweis geführt sei, bleibt lediglich der Beurkheilung der 
Landschaft vorbehalten. 
Wenn dieser Beweis nicht geführt worden, — oder wenn in dem vor- 
hin gedachten Falle der Beschädigung die wesentlichen Kriterien des Pfandbrie= 
fes nicht mehr erkenntlich sind, sowie in allen Fallen, wenn der Pfandbrief 
dem Inhaber entwendet oder sonst abhanden gekommen ist — findet eine Aus- 
fertigung nur nach vorgängigem Aufgebot und gerichtlicher Amortisation dessel- 
ben (F. 28.) und in diesem Falle immer unter neuer Nummer siakt. ¾l2 
. 28.
	        
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