Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Ist die Valuta fuͤr einen gekuͤndigten Pfandbrief waͤhrend dreißig Jah- 
ren, welche vom Faͤlligkeitstermine ab zu berechnen sind, nicht erhoben worden, 
so finder dasselbe Statt, was vorslehend hinsichtlich der pradskribirten Pfandbriefe 
verordnet ist. 
C. Von dem Sicherheitsfonds. 
S. 30. 
Quellen des Fonds. 
Der Sicherheitsfonds bildet sich 
a) aus den Beiträgen, welche die Darlehnschuldner mit : Prozent des 
Darlehns jährlich zu diesem Fonds zu entrichten haben. (S#. 6. 9.) 
Außerdem werden dem Fonds zu seiner Verstärkung überwiesen 
ßb) die innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist nicht erhobenen Pfand- 
briefzinsen (G. 23.); 
P) die nach dreißigjähriger Präskriptionsfrisft aufgebotenen und gerichtlich 
amorisien Pfandbriefe und Pfandbrief-Einlösungsvaluten nebst Zin- 
sen (G. 29.); 
d) der Zinsgewinn, welchen die Landschaft aus der zinsbaren Belegung 
unabgehobener Zinsen und Kapitalien etwa bezieht. 
K. 31. 
Verwaltung. 
Der Fonds wird von der Generallandschafts-Direktion verwaltet. Die 
Bestände desselben werden in neuen Pfandbriefen angelegt, und diese durch Kün- 
digung nach dem Loose und Baareinlösung nach dem Nennwerthe beschafft. 
Zu dem Ende wird für jeden Zinstermin, und zwar sieben Monate vor Ein- 
trikt desselben, ein Etat der zu erwartenden und anzulegenden Baareinnahmen 
projektirt und der Betrag zur Ausloosung und Aufkündigung eines gleichnami- 
gen Pfandbriefbetrages gestellt. (. 24.) 
Die also in den Sicherheitsfonds gelangten Pfandbriefe bleiben weiterhin 
von der Ausloosung ausgeschlossen. 
g. 32. 
Rechnungslegung. 
Die Rechnung wird alljährlich abgeschlossen und von dem durch Ab- 
geordnete der Larlchuschuldner zu verstarkenden engeren Ausschusse der Land- 
schaft revidirt und abgenommen. Zu dem Zweck wählen die Darlehnschuldner 
e eines Kreises unfer sich einen Wahlmann; die Wahlmanner je eines Land- 
schaftspstems aus der Zahl sämmtlicher Darlehnsschuldner dieses Systems einen 
Abgeordneten. 
Die also erwählten Abgeordneten treten mit dem engeren Ausschusse zu- 
sammen und nehmen Theil an allen die Revision und Abnahme der Rechnun- 
gen über den Sicherheirsfonds betreffenden Verhandlungen desselben, wobei 
lhnen das volle Stimmrecht gebührt. Noch 
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