Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Nach beendeter Rechnungsabnahme wird der Hauptbetrag der Einnahme 
und der Ausgabe, der verbliebene Bestand und der Betrag der kontribuirenden, 
d. i. der schwebenden Pfandbriefschuld veroͤffentlicht. 
Vorbehal.t.. 
Sobald der Sicherheitsfonds zu einem Betrage angewachsen ist, welcher 
fuͤnf Prozent der schwebenden, auf ihn fundirten Pfandbriefschuld darstellt, so 
wird gegenwärtiges Regulativ zur Revision gestellt, und dieser insbesondere eine 
aunersven Fundirung der fernerhin zu emittirenden Pandbriefe ausdrücklich 
vorbehalten. 
JIchegang 14849. Oir. 3130 31 Anlage A.
	        
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