Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 20 — 
  
(Nr. 3133.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Pommerscher 
Provinzial-Chausseebau-Obligationen zum Betrage von 300,000 Rehlr. 
Vom 4. Mai 1849. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. v. 
Nachdem der Kommunallandtag von Altpommern in dem durch Unsern Erlaß 
vom 30. Juli 1842. besiätigten Konklusum vom 29. November 1841. beschlos- 
sen hat, daß Behufs der Vewährng eines Provinzial-Zuschusses für die in 
Altpommern auszuführenden Prämien-Chausseebauten von 5000 Rthlr. pro 
Meile, so lange das Bedürfniß dazu vorhanden ist, eine jährliche Summe von 
25,000 Rthlr. von den Altpommerschen Landestheilen aufgebracht werde, und 
die Altpommersche Landstube ermächtigt hat, zur Beschleunigung der Ausfüh- 
rung ein aus jenem Beitrage zu verzinsendes und allmälig abzuzahlendes Dar- 
lehn bis zum Betrage von 300,000 Rthlr. für Rechnung der betreffenden Lan- 
destheile aufzunehmen; und nachdem bei Uns darauf angetragen worden ist, 
daß die Altpommersche Landstube zu diesem Behufe auf jeden Inhaber lau- 
tende mit Zinsscheinen versehene Provinzial-Chausseebau-Obligationen bis zum 
Betrage von 300,000 Rrhlr. ausstellen dürfe, bei diesem Antrage auch weder 
im Interesse der Glaubiger noch der Schuldner sich etwas zu erinnern gefun- 
den hat, so wollen Wir in des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. wegen Ausstellung von , welche eine Zahlungsverpflichtung an 
jeden Inhaber enthalten, von Pommerschen Provinzial-Chaussee- 
bau-Obligationen bis zur von Dreimal Hundert Tausend Tha- 
lern in Apoints von Einhundert „, welche, von Seiten der Gläubiger 
unkündbar, nach dem anliegenden auszustellen und aus der von den 
Altpommerschen Landestheilen jährlich aufzubringenden Summe von 25,000 Rthlr. 
mit fünf Prozent zu verzinsen, auch durch jährliche Ausloosung von mindestens 
Einhundert Stück, zum Betrage von zehntausend Thalern vom Jahre 1852. 
ab allmälig zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr- 
liche Genehuligung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inha- 
ber dieser Obligarionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertra- 
gung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Jahrgang 1849. (Nr. 3133.) 33 Dur 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1849. 
    
     
   
	        
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