Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 7 — 
brechen an der erforderlichen Anzahl von Richtern fehlen sollte, sind von dem 
dite Mitglieder der zweiten Abtheilung zu Ergaͤnzungsrichtern zu be- 
immen. 
Ein Geschaftsregulativ besiimmt naͤher die Vertheilung der Geschäfte 
unter die Mitglieder nach Leogowpfischen Bezirken oder Geschaftsgegenstanden, 
und ordnet an, welche Sachen aufler den dem erkennenden Nichter in den Ge- 
setzen ausdrücklich vorbehaltenen Entscheidungen und Beschlüssen einer kolle- 
gialischen Berathung und Beschlußnahme unterliegen. 
Die Einrichtung des Stadts, Vormundschafts= und Kriminalgerichts zu 
Berlin, sowie die Kompetenz der Schöffengerichte und Landschreibereien im Be- 
zirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, wird durch besondere Instruktionen 
geregelt. " 
, g. 21. 
Wenn in dem Sprengel eines Kreisgerichts außer der Stadt, in welcher 
sich dasselbe befindet, andere Orte, die bisher Sitz groͤßerer Gerichtsbehoͤrden 
waren, vorhanden sind, oder sonst an Orten in einer Entfernung von ungefähr 
drei Meilen oder weiter von dem Gerichtssitze sich ein erhebliches Bedürfniß 
dazu ergiebt, so können in denselben einzeln stehende Richter (Bezirksrichter oder 
Gerichtökommissarien) angestellt werden, deren Bezirke sich auf den Ort und 
seine Umgegend zu erstrecken haben. Sie sind Mitglieder des betreffenden 
Kreisgerichts, stehen auf dessen Ekat und unter der Aufsicht des Direkkors des- 
selben, welcher sie erforderlichenfalls als Ergänzungsrichter #einberuft. 
Es können aber auch an solchen Orten bestehende Gerichtskollegien als 
Deputationen und besondere Abtheilungen der Kreisgerichte für die kolssgialtsch 
zu behandelnden Zivil= und Strafsachen eines gewissen Bezirks beibehalten 
werden. Ihre Kompetenz wird in diesem Falle durch das Geschäftsregulativ 
(F. 20.) näher beslimmt. 
  
6C. 22. 
Jedem Kreis= und jedem Scadtgerichte wird die unbeschränkte Zustän- 
digkeit in allen Zioil= und Strafsachen beigelegt. Für die Abhaltung der 
Schwurgerichte bei schweren Verbrechen nach der diesen Gegenstand betreffen- 
den besonderen Vexordnung sind jedoch die dazu geeigneten Gerichtsbehörden 
und die ihnen anzuweisenden Bezirke durch den Justizminister auf den Vor- 
schlag des Appellationsgerichts besonders zu bestimmen. 
Zur Kompetenz der Einzelrichter gehören nur folgende Gegenstände: 
1) Die Bagatell= und Injuriensachen, und zwar die letztern mit der im 
§. 20. dieses Gesetzes bemerkten Einschränkung, çl 
2) in anderen Zivilprozeßsachen ihres Bezirks diejenigen Angelegenheiten, 
bei welchen es nicht auf mündliche Verhandlung und kontradiktorische 
Entscheidung vor dem Kollegium ankommt, als: An= und Aufnahme 
der Klagen, und deren Beantwortung, Abfassung von Agnitions= 
resoluken und Kontumatialbescheiden und deren Vollstreckung, vorläu- 
sige Anlegung von Arresten u. s. w., nach näherer Bestimmung des 
Geschäftsregulativs G. 20.). ·· 
(C.. 386.) 3) die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.