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brechen an der erforderlichen Anzahl von Richtern fehlen sollte, sind von dem
dite Mitglieder der zweiten Abtheilung zu Ergaͤnzungsrichtern zu be-
immen.
Ein Geschaftsregulativ besiimmt naͤher die Vertheilung der Geschäfte
unter die Mitglieder nach Leogowpfischen Bezirken oder Geschaftsgegenstanden,
und ordnet an, welche Sachen aufler den dem erkennenden Nichter in den Ge-
setzen ausdrücklich vorbehaltenen Entscheidungen und Beschlüssen einer kolle-
gialischen Berathung und Beschlußnahme unterliegen.
Die Einrichtung des Stadts, Vormundschafts= und Kriminalgerichts zu
Berlin, sowie die Kompetenz der Schöffengerichte und Landschreibereien im Be-
zirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, wird durch besondere Instruktionen
geregelt. "
, g. 21.
Wenn in dem Sprengel eines Kreisgerichts außer der Stadt, in welcher
sich dasselbe befindet, andere Orte, die bisher Sitz groͤßerer Gerichtsbehoͤrden
waren, vorhanden sind, oder sonst an Orten in einer Entfernung von ungefähr
drei Meilen oder weiter von dem Gerichtssitze sich ein erhebliches Bedürfniß
dazu ergiebt, so können in denselben einzeln stehende Richter (Bezirksrichter oder
Gerichtökommissarien) angestellt werden, deren Bezirke sich auf den Ort und
seine Umgegend zu erstrecken haben. Sie sind Mitglieder des betreffenden
Kreisgerichts, stehen auf dessen Ekat und unter der Aufsicht des Direkkors des-
selben, welcher sie erforderlichenfalls als Ergänzungsrichter #einberuft.
Es können aber auch an solchen Orten bestehende Gerichtskollegien als
Deputationen und besondere Abtheilungen der Kreisgerichte für die kolssgialtsch
zu behandelnden Zivil= und Strafsachen eines gewissen Bezirks beibehalten
werden. Ihre Kompetenz wird in diesem Falle durch das Geschäftsregulativ
(F. 20.) näher beslimmt.
6C. 22.
Jedem Kreis= und jedem Scadtgerichte wird die unbeschränkte Zustän-
digkeit in allen Zioil= und Strafsachen beigelegt. Für die Abhaltung der
Schwurgerichte bei schweren Verbrechen nach der diesen Gegenstand betreffen-
den besonderen Vexordnung sind jedoch die dazu geeigneten Gerichtsbehörden
und die ihnen anzuweisenden Bezirke durch den Justizminister auf den Vor-
schlag des Appellationsgerichts besonders zu bestimmen.
Zur Kompetenz der Einzelrichter gehören nur folgende Gegenstände:
1) Die Bagatell= und Injuriensachen, und zwar die letztern mit der im
§. 20. dieses Gesetzes bemerkten Einschränkung, çl
2) in anderen Zivilprozeßsachen ihres Bezirks diejenigen Angelegenheiten,
bei welchen es nicht auf mündliche Verhandlung und kontradiktorische
Entscheidung vor dem Kollegium ankommt, als: An= und Aufnahme
der Klagen, und deren Beantwortung, Abfassung von Agnitions=
resoluken und Kontumatialbescheiden und deren Vollstreckung, vorläu-
sige Anlegung von Arresten u. s. w., nach näherer Bestimmung des
Geschäftsregulativs G. 20.). ··
(C.. 386.) 3) die