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Zinskupon
zur Pommerschen Provinzial-Chausseebau-Anleihe.
Gegen diesen Schein erhalt der Inhaber der Verschreibung .....
die Zinsen zu 5 Prozent von 100 Rihlr. prot. bis ...... ....
mit zahlbar auf der ständischen Dispositionskasse im Landhause zu
Stettin vom 1. bis 15.
Dieser Schein hat nur Gültigkeit bis 31. Dezember
Die Landstube von Alt-Pommern.
(Nr. 3134.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Mai 1849., die Errichtung einer Handelskammer
für den Kreis Siegen betreffend.
A. den Bericht vom 17. Mai d. J. genehmige Ich dte Errichtung einer
Handelskammer für den Kreis Siegen. Die Handelskammer nimmt ihren Sitz
in der Stadt Siegen. Sie soll aus elf Mitgliedern bestehen, für welche sechs
Stellvertreter gewählt werden. Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder
und Stellvertreter sind sämmtliche Handel= und Gewerbtreibende des Kreises be-
rechtigt, welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit kaufmännischen Rechten
Gewerbsteuer entrichten. Zur Gewerbsteuer nicht veranlagte Hüttengewerk-
schaften werden hinsichtlich der Wahlfähigkeit und Wahlberechtigung ihrer Mit-
glieder, sowie bei der nach Vorschrift des §. 17. der Verordnung vom 11. Fe-
bruar v. J. über die Errichtung von Handelskammern vorzunehmenden Veran-
lagung des etatsmäßigen Kostenaufwandes für die Handelskammer, als Hand-
lungsgesellschaften angesehen, welche in der Steuerklasse der Kaufleute mit kauf-
männischen Rechten zu einer Gewerbsteuer von 12 Rithlrn. veranlagt sind. Im
Uebrigen finden die Vorschriften der gedachten Verordnung vom 11. Februar
v. J. Anwendung. Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen. Sanssouci, den 25. Mai 1849.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Staatsminister v. d. Heydt.
(Nr. 3135.) Privilegium für die Ausstellung auf den Inhaber lautender Schuldverschrei-
bungen der Stettiner Kaufmannschaft zum Betrage von 100,000 Thalern.
Vom 25. Mai 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die kaufmännische Korporation in Stettin zur Errichtung eines
neuen Theatergebaudes die Aufnahme eines Darlehns von 100,000 Pphalenn
beschlossen und die Vorsteher der Kaufmannschaft darauf angetragen haben,
zu diesem Zwecke auf den Inhaber lautende und mit Zinsscheinen versehene
Obligationen ausgeben zu dürfen, so wollen Wir in Gemäßheit des F. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine
Zahlungsverbindlichkeit an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Pri-
e. 3133—3135.) vilegium