Ist in Folge der verhinderten oder gestoͤrten Benutzung der Anstalt ein
Mensch am Roͤrper oder an der Gesundheit beschaͤdigt worden, so trifft den
Schuldigen Zuchthausstrafe von Einem Jahre bis zu acht Jahren, und wenn
ein Mensch das Leben verloren hat, Zuchthausstrafe von drei bis zu fuͤnfzehn
Jahren.
Ist in dem letzteren Falle die Toͤdtung beabsichtigt worden, so tritt die
Strafe des Mordes ein.
g. 3.
Wer gegen eine Telegraphenanstalt des Staats oder einer Eisenbahn-
gesellschaft fahrlässigerweise Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser
Anstalt zu ihrem Zwecke verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten bestraft.
Ist in Folge der verhinderten oder gestörten Benutzung der Anstalt ein
Mensch am Koörper oder an der Gesundheit beschädigt worden, so ist die
Strafe Gefängniß bis zu Einem Jahre, und wenn ein Mensch das Leben ver-
loren hat, Gefängniß bis zu zwei Jahren.
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Die Strafen des §. 3. finden gegen die zur Beaufsichtigung und Be-
dienung der Telegraphenanstalten und ihrer Zubehbrungen angestellten Personen
auch alsdann Anwendung, wenn sie durch Vernachlässigung der ihnen oblie-
genden Pflichten die Benutzung der Anstalt verhindern oder stbren.
S. 5.
Telegraphenoffizianten, welche wegen eines der in dieser Verordnung be-
zeichneren Vergehen verurtheilt werden, sollen außer der verwirkten Strafe zu-
gleich ihrer Anstellung für verlustig erklärt und zu jeder ferneren Anstellung im
elegraphen= und Eisenbahndienste für unfahig erklärt werden.
g. 6.
Die Vorsteher der Eisenbahngesellschaften, welche die Entsetzung des
verurtheilten Offizianten nach der Mittheilung des Erkenntnisses nicht sogleich
bewirken, haben eine Geldstrafe von Zehn bis Einhundert Thalern verwirkt.
Gleiche Strafe trifft den Offizianten, wenn er sich nachher bei einer Telegra-
phen-