Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 8 — 
3) die Forstrügesachen, 
4) die nach den Gesetzen von Einzelrichtern zu entscheidenden Polizei- 
und peinlichen Vergehen, 
5) Die Erlassung aller den Zivilgerichten in Strafsachen nach F. 20. 
der Kriminalordnung obliegenden vorlaufigen Verfügungen, desglei- 
chen die Funktion eines auf Antrag des Lcatcanwalne zu bestellen- 
den Untersuchungsrichters, 
60) die Aufnahme von Gesuchen jeder Art, welche Einzesessene des Be- 
zirks in ihren Rechtsangelegenheiten zum Protokoll geben wollen, 
desgleichen die Weiterbeförderung verselben an die kompetente Ge- 
richtsbehörde, 
7) die Aufnahme der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einschließlich 
lehtwilliger Disposttionen, 
8) alle Nachlaß-, Kuratel-, Vormundschafts= und Hypothekensachen ihres 
Bezirks, welche das Kreisgericht nicht nach Maaßgabe des Geschäfts- 
regulatios (G. 20.) als zur kollegialischen Bearbeitung geeignet, vor 
sich zu ziehen beschließt, 
9) die Erledigung von Aufträgen jeder Art, welche das Kreisgericht oder 
das Appellationsgericht des Departements ertheilt. 
g. 23. 
Das Institut der Kreis-Justizraͤthe wird aufgehoben. Ein Anspruch auf 
Entschaͤdigung steht den betheiligten Beamten nicht zu. 
  
2. Appellationsgerichte. 
S. 24. 
Von den gegenwaͤrtig in der Monarchie, ausschließlich des Appellations- 
erichtshofes zu Coͤln, vorhandenen 24 Königlichen Obergerichten werden 1) das 
ber-Appellationsgericht zu Posen, 2) das Tribunal zu Königsberg, 3) das 
Hofgericht nebst dem Konsistorium zu Greifswald aufgehoben. Die übrigen 
21 Ober-Gerichtsbehörden, nämlich: das Kammergericht und die Ober-Landes- 
erichte zu Insterburg, Königsberg, Marienwerder, Bromberg, Posen, Stettin, 
öslin, das Ober-Appellationsgericht zu Greifswald und die Ober-Landesge- 
richte zu Frankfurt, Breslau, Glogau, Ratibor, Naumburg, Halberstadt, Mag- 
deburg, Münster, Hamm, Paderborn und Arnsberg, sowie der Justiqsenat zu 
Ehrenbreitstein, bleiben, unter Vorbehalt weiterer Bestimmung über dieselben 
durch eine besondere Verordnung, bestehen. 
g. 25. 
Diese Ober-Gerichtsbehörden erhalten, mit Ausnahme des Justizsenats zu 
Ehrenbreitstein, die Bezeichnung „Appellationsgerichte“. Sie theilen sich nach 
Bedürfniß in Senate und sollen aus einem (Ersten) Präsidenten, einem oder 
mehreren Senatspräsidenten oder Abtheilungsdirigenten und der erforderlichen 
Anzahl von Räthen bestehen. Assessoren können bei denselben nur wew 
en
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.