Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden sechsjaͤhrigen Periode werden 
nach vorheriger oͤffentlicher Bekanntmachung fuͤr anderweite sechs Jabre neue 
Zinskupons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Praͤsentanten des 
letzten Kupons — mit dessen Ruͤckgabe zugleich uͤber den Empfang der neuen 
quittirt wird — sofern nicht vor dessen Faͤlligkeitsterinine dagegen von dem 
Inhaber der Obligation bei dem Direktorio schriftlich Widerspruch erhoben 
worden ist; im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an 
den Inhaber der Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem jedesmaligen 
letzten Kupon besonders vermerkt. 
g. 3. 
Die Anspruͤche auf Zinsverguͤtung erloͤschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfall- 
zeil zur Zahlung präsentirt werden. 
S. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
sie zur Zurückzahlung fallig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche spater als an jenem Tage 
verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies nicht, 
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale geküurzt und 
zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
g. 5. 
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird jährlich ein halbes Prozent 
von dem Kapitalbetrage aller emittirten Obligationen nebst dem Betrage der 
ersparten Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet. Außerdem sieht der 
Gesellschaft eine allgemeine Kündigung der Obligationen mit Genehmigung 
Unsers Handelsministerü zu. 
Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge- 
schieht durch Ausloosung Seitens des Direktoril mit Zuzichung eines das Po- 
tokoll führenden Notarius in einem 14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt 
gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zurrikt freisteht. 
Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, so wie einer allge- 
meinen Kündigung derselben erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öffent- 
lichen Blätter (I. 10.); die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor 
dem bestimmten Zahlungstermine statlfinden. Die Einlösung der ausgeloosten 
Obligationen geschieht am 1. Juli jeden Jahres, die Einlösung der gekündig- 
ten Obligationen kann sowohl am 2. Januar, als am 1. Juli jeden Jahres 
statt finden. 
Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen 
Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die im Wege des 
Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben 
wegen
	        
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