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Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden sechsjaͤhrigen Periode werden
nach vorheriger oͤffentlicher Bekanntmachung fuͤr anderweite sechs Jabre neue
Zinskupons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Praͤsentanten des
letzten Kupons — mit dessen Ruͤckgabe zugleich uͤber den Empfang der neuen
quittirt wird — sofern nicht vor dessen Faͤlligkeitsterinine dagegen von dem
Inhaber der Obligation bei dem Direktorio schriftlich Widerspruch erhoben
worden ist; im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an
den Inhaber der Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem jedesmaligen
letzten Kupon besonders vermerkt.
g. 3.
Die Anspruͤche auf Zinsverguͤtung erloͤschen und die Zinskupons werden
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfall-
zeil zur Zahlung präsentirt werden.
S. 4.
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem
sie zur Zurückzahlung fallig sind. Wird diese in Empfang genommen, so
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche spater als an jenem Tage
verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies nicht,
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale geküurzt und
zur Einlösung dieser Kupons verwendet.
g. 5.
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird jährlich ein halbes Prozent
von dem Kapitalbetrage aller emittirten Obligationen nebst dem Betrage der
ersparten Zinsen der eingelösten Obligationen verwendet. Außerdem sieht der
Gesellschaft eine allgemeine Kündigung der Obligationen mit Genehmigung
Unsers Handelsministerü zu.
Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge-
schieht durch Ausloosung Seitens des Direktoril mit Zuzichung eines das Po-
tokoll führenden Notarius in einem 14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt
gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zurrikt freisteht.
Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, so wie einer allge-
meinen Kündigung derselben erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öffent-
lichen Blätter (I. 10.); die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor
dem bestimmten Zahlungstermine statlfinden. Die Einlösung der ausgeloosten
Obligationen geschieht am 1. Juli jeden Jahres, die Einlösung der gekündig-
ten Obligationen kann sowohl am 2. Januar, als am 1. Juli jeden Jahres
statt finden.
Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen
Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die im Wege des
Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben
wegen