Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 247 — 
eit nach der Wahl der Berechtigten aus der Gesellschaftskasse in Berlin oder 
Porsdom geleistet wird, kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
S. 12. 
Die Verwendung dieser neuen Anleihe erfolgt nach einem, von Unserm 
Handelsminister vorzuschreibenden und in der Ausführung durch seine Anord- 
nungen zu sichernden Plane. 
Zur Urkund Dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
unter Unserm Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den 
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewübrlei- 
stung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu prajudiziren. 
Gegeben Sanssouci, den 27. Juni 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
  
Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn-Obligation 
Litir. D. . . .. 
uͤber 
100 Thaler Preußisch Kurant. 
Inhaber dieser Obligation Littr. D... hat auf Höhe von Einhun- 
dert Thalern Preußisch Kurant Antheil an dem, in Gemäßheit des umstehend 
abgedruckten Allerhöchsten Privilegü emittirten Kapitale von 1,000,000 Rehlr. 
Die Zinsen mit fünf Prozent für das Jahr sind gegen die ausgegebe- 
nen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres zahlbaren halbjährlichen Zins- 
Kupons zu erheben. 
Potsdam, den tten 
Die Direktion der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn- 
Gesellschaft. 
Mit dieser Obligation sind für den Zeitraum 
—. ———3 zwölf halbjährliche Zins- 
Kupons Nr. 1. bis 12. ausgegeben, von welchen 
der letzte den umstehend F. 2. bestimmten Vermerk 
enthalt. 
—“.%— 
(#. 3142)) Erster
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.