Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 259 — 
g. 26. 
Das Ober- Tribunal verweiset auf den Antrag des Staatsanwaltes bei 
dem Appellationsgerichte oder des Angeschuldigten die Erledigung einer Diszi- 
plinarsache an ein anderes Appellationsgericht, wenn bei dem zuständigen Ge- 
richte weniger als sieben nicht verhinderte Mitglieder vorhanden sind. 
Das Ober-Tribunal kann auf den Antrag des Staatsanwaltes oder 
eines Angeschuldigten diese Verweisung beschliegen, wenn Gründe vorliegen, 
aus welchen die Unbefangenheit des zustandigen Gerichtes bezweifelt werden kann. 
K. 27. 
Im Falle des zweiten Abpe des §. 26. bezeichnet der Rheinische Re- 
visions= und Kassationshof den Senat des Appellationsgerichtshofes, von 
welchem die Disziplinarsache zu erledigen ist. „ 
Er kann die Sache zur Untersuchung und Entscheidung an sich ziehen. 
g. 28. 
Streitigkeiten uͤber die Kompetenz der Appellationsgerichte in Diszi= v 
plinarsachen werden von dem obersten Gerichtshofe entschieden. » GEWAND- 
Besteht der Konflikt zwischen dem Rheinischen Appellationsgerichtshofe 
und einem anderen Appellationsgerichte, so treten die beiden obersten Gerichts- 
höfe zusammen. 
K. 29. 
Die Einleilung der Disziplinaruntersuchung kann nur durch einen Be= Vorontruss- 
schluß des Disziplinargerichtes erfolgen. “ chung. 
Der Erste Präsident des Gerichtes, welches die Einleikung verfügt, beauf- 
tragt einen Richter mit der Führung der Voruntersuchung, vorbehaltlich des 
in dem letzten Absatze des §. 32. vorgesehenen Falles. - « 
S.80. 
Ueber die Einleitung der Disziplinaruntersuchung muß entweder von 
Amtswegen, jedoch nach Vernchmung des Antrages des Staatsanwaltes, 
oder auf den Antrag des Staatsamwaltes Beschluß gefaßt werden. 
*'D 
Gegen den Beschluß eines Appellationsgerichtes, durch welchen die 
Einleitung der Disziplinaruntersuchung abgelehnt wird, steht dem Staats- 
Anwalte bei dem Appellationsgerichte die Beschwerde an den obersten Ge- 
richtshof offen. 
K. 32. # 
Wenn das Appellationsgericht eine Disziplinaruntersuchung in Fällen, 
wo sie statt finden sollte, nicht einleitet, so ist der oberste Gerichtshof berufen, 
dasselbe auf die betreffenden Tharsachen aufmerksam zu machen. Ist dies ohne 
(Nr 3147.) ErP
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.