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Faͤllen zu, wo gegen einen Richter im Wege des gewoͤhnlichen Strafverfahrens
eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
S. 49.
Gegen den Beschluß eines Appellationsgerichtes, durch welchen die
Suspension verhängt oder abgelehnt wird, steht dem Staarsanwalte, und
gegen den Beschluß, durch welchen sie verhängt wird, sieht dem Angeschuldigten
die Beschwerde an den obersten Gerichtshof offen.
Der angegriffene Beschluß wird bis zu der Wiederaufbebung vollstreckt.
S. 50.
Der suspendirte Richter behält während der Suspension die Hälfte seines Einßuß der
Diensteinkommens; ist aber wider ihn durch ein Erkenntniß erster Instanz die
Dienstentlassung ausgesprochen, oder ist der Verlust des Amtes die kraft des
Gesetzes eintretende Folge des ergangenen Urtheiles (C. 9.), so wird ihm von
der Zeit der Publikation des Urtheiles an bis zur rechtskräftigen Entscheidung
der Sache nur der zum nothdürftigen Unterhalte erforderliche Betrag, der
jedoch niemals die Hälfte des Dienszeinkommens übersteigen darf, verabreicht.
Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei Berech-
nung der Hälfte des Diensteinkommens keine Rücksicht zu nehmen.
Aus dem inne behaltenen Theile des Diensteinkommens sind die Kosten
der Seellvertretung des Angeschuldigten und des Untersuchungsverfahrens zu
bestreiten.
9. 51.
Der zu den Kosten (§. 50.) nicht verwendete Theil des Einkommens
wird dem Richter nachgezahlt, wenn die Untersuchung nicht die Strafe der
zeitweisen Entfernung von den Dienstverrichtungen, oder den Verlust des Am-
tes zur Folge gehabt hat.
Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem Rich-
ter nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese
Verwendung zu ertheilen.
S. 52.
Wird der Richter freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil
des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden.
Vierter Abschnitt.
Von der unfreiwilligen Versetzung auf eine andere Stelle.
S. 53.
Die Versetzung eines Richters von einer Stelle auf eine andere wider
dessen Willen kann, außer dem Falle, wenn sie durch Veränderungen in der
No. 3147.) 42 Or-
Suepension